Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen der Witwe des Dietrich Olber (Ditz Albers), Keller zu Weinsberg, und den Kindern aus dessen beiden Ehen Erbstreitigkeiten gehalten haben. Die pfalzgräflichen Räte haben die Parteien nach Verhör mit ihrer Zustimmung dahin vertragen, dass die Kinder aus der ersten Ehe unverzüglich (im fusstapffen oder on lanngen verzug) darlegen sollen, was ihre Mutter in die Ehe eingebracht hat; dieser Teil soll ihnen zustehen. Die Güter, die die zweite Frau eingebracht hat, sollen ihr und ihren Kindern zustehen. Die Beweislast liegt dabei bei den fordernden Parteien. Die übrigen hinterlassenen Güter sollen so geteilt werden, dass jedem Kind und jeder Ehefrau ein gleicher Teil zukommt, über unbewiesenes mütterliche Erbe bleiben den Parteien ihre Forderungen vorbehalten. Vorrangig sollen etwaige ausstehende Amts- und Dienstschulden Dietrichs gegenüber dem Pfalzgrafen beglichen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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