Auf Veranlassung einer "von kaiserlicher Majestaet auf den hochlöblich schwäbischen Rittercanton Nekkar-Schwarzwald und Ortenau allerhöchst erkannten Commission" teilen die Nachkommen des einstigen baden-durlachischen Geheimen Rats und Oberhofmarschalls, des verstorbenen Freiherrn Reinhard von Gemmingen, und seiner Gemahlin Maria Elisabeth von Neipperg, nämlich Reinhard, Sohn des ehemaligen verstorbenen Odenwälder Ritterhauptmanns Reinhard von Gemmingen, Eberhard und Ludwig von Gemmingen sowie Wilhelm Ludwig und Johann Philipp, die Söhne des verstorbenen Friedrich von Gemmingens, die bislang gemeinschaftlich besessenen gemmingen-hornbergischen Güter unter Zugrundelegung von im August 1761 erstellten Anschlägen und der im Januar 1763 zusammengestellten Lose. Das erste Los "empfängt" Beihingen, das zweite Neckarzimmern, das dritte Babstadt, Daudenzell und die überrheinischen Güter und das vierte Treschklingen. Die Güter, derentwegen noch Prozesse anhängig sind - einige Daudenzeller Pertinenzen, das veräußerte Niersteiner Fideikommiss und 6 Morgen Wiesen zum gemmingischen Hof in Dexheim sowie der Assulzerhof -, sollen zu gegebener Zeit "pro rata" mit barem Geld verrechnet werden. Im Einzelnen wird bestimmt: [1.] Die vorhandenen "pacta familiae, Theilungs- und andere Recesse", namentlich die Teilung von 1688 und der brüderliche Vertrag von 1724 werden ausdrücklich bekräftigt und - soweit sie durch diesen Erbvertrag nicht modifiziert werden - neuerlich für verbindlich erklärt. Beihingen wird ungeachtet der darauf lastenden Schulden (20.320 Gulden) in seiner fideikommissarischen Qualität bestätigt; dem Gut Babstadt wird der Charakter eines Fideikommisses neu zuerkannt. [2.] Im Rahmen des Lehn- und Fideikommissrechts darf jede Partei die ihr zugeteilten Güter frei nutzen. [3.] Obwohl die Parteien "sich nunmehr in einer würklichen Mitherrschaft samtlicher Güter und deren Zugehörigen befinden" und "dieses condominium agens" für den in den Losen beschriebenen Besitz und seine Pertinenzen auf Dauer Geltung haben soll, wird bestimmt, dass [4.] die Pfarrer in Neckarzimmern, Beihingen, Buttenhausen, Treschklingen, Babstadt und Daudenzell anzuweisen sind, nicht allein die jeweiligen Inhaber des Orts, sondern ebenso die Mitherren ins öffentliche Kirchengebet aufzunehmen. Veränderungen in "ecclesiasticis" sind nur gemeinschaftlich zulässig. [5.] Huldigungen und Bürgerannahmen sind namens des gesamten Kondominats vorzunehmen. [6.] Güterverkäufe oder -verpfändungen außerhalb des Kreises der Mitherren sind ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht erlaubt. In Fällen unverschuldeter Not darf mit zuvor eingeholtem Konsens an Familienangehörige, jedoch nie an Fremde verkauft, "noch weniger aber ad manus mortuas" überlassen werden. [7.] Soll eine Veräußerung im Interesse und zum Nutzen der Familie vorgenommen werden, ist gleichfalls der Konsens der Mitherren einzuholen, der Kaufpreis gemeinsam festzusetzen und das erlöste Kapital anschließend ungeschmälert anzulegen. Hinsichtlich der Wiederlösung gelten weiterhin die von den Vorfahren getroffenen Bestimmungen. [8.] Sollte der Mannesstamm eines der Mitherren erlöschen, erhalten Töchter, falls es sich nur um eine Tochter handelt, "loco dotis" 2000 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer), falls es mehrere sind, je 1500 Gulden, bei standesgemäßer Heirat darüber hinaus jeweils 300 Gulden "zur abfertigung". Bei Mesalliancen werden pro Tochter alles in allem nur 1000 Gulden ausbezahlt. [9.] Die Wittumsverschreibung auf Fideikommissgütern ist zulässig, jedoch soll dabei eine übermäßige Belastung vermieden werden. [10.] Vom Rückfall von Gütern, wie dieser "nach denen Vorzügen, deren Recht und Beding sich nach dem Willen Gottes fügen möchte", sollen im Interesse des Stammes Gemmingen, Hornberger Linie, nur männliche Nachkommen profitieren. [11.] Um in Erbfällen unnötige Prozesskosten zu vermeiden, soll es "künftighin gänzlich bei der in kaiserlichen Lehen- und bürgerlichen Rechten, Reichsabschieden, observantia nobilitatis immediate und pactis familiae gemmingiano hornbergicae vorgeschriebenen Successionsordnung verbleiben und kraft dieses gegenwärtigen pacti die successio et possessio ipso iure auf den proximum agnatum oder proximos agnatos in pari gradu existentes secundum capita salvo iure repraesentationis devolvirt seyn, und keiner sich unterstehen, diesem zuwider zu handeln durch Vorwand einer successionis testamentariae, praeteritionis in litteris feudalibus vel successionis in stirpes und andere dergleichen ausschließen oder gar an denen Lehenhöfen zu der successorum proximioris gradus Ausschließung negotiationes anstellen, sondern allemal proximior gradu vel proximiores in pari gradu ohne alle Widerred die remotiores gradu ausschließen, auch die proximiores pari gradu einander die successionem et possessionem nicht bestreiten, noch sich mehr an der angefallenen portione hereditatis anmaaßen, als es obbesagte Rechte und pacta vermögen, und solle derjenige, so diesem zuwider handlen wird, pro spoliatore gehalten werden". [12.] Es soll auch "in andern Fällen keiner den andern vervortheilen, verachten oder in seinem ehrlichen Vernehmen hindern, vielmehr ein jeder bedenken, daß die Ehre und der Ruhm des gemmingischen Namens, den er führet, auf einen jeden andern von der Familie seinen Einfluß habe, wann er sich dessen durch rühmliche Aufführung würdig macht, mithin solle ein jeder dem andern mit Aufrichtigkeit, Liebe und Treue begegnen und ein jeder des andern Person, Ehre und Guth gleich seinem aigenen sich empfolen seyn lassen". In der Familie entstandener Streit soll zuerst dem "seniori familiae" oder - falls dieser selbst betroffen ist - dem "subseniori" angezeigt und von diesem unter Beiziehung von zwei Kavalieren oder Rechtsgelehrten beraten und nach Möglichkeit in Güte, notfalls unter Mitwirkung einer juristischen Fakultät auf dem Rechtsweg beigelegt werden. [13.] Das bisher von dem vor wenigen Tagen verstorbenen Freifräulein Benedikta von Gemmingen verwahrte gemeinschaftliche Archiv soll an einen sicheren Ort verbracht und von einer vertrauenswürdigen Person geordnet und verzeichnet werden; von dem so entstandenen Repertorium erhält jede Partei eine Abschrift. Zur Vervollständigung des Archivs sollen die Beamten auf den Gütern "Originalacten, welche den statum publicum eines jeden Orts und dessen Pertinentien betreffen", umgehend einliefern; von den Dokumenten, die sie zur Führung ihrer Amtsgeschäfte benötigen, erhalten sie Abschriften. [14.] Die Aufsicht, Pflege und Schlüssel des Archivs werden dem jeweiligen gemeinschaftlichen Konsulenten anvertraut; schon seit zehn Jahren wird dieses Amt von Johann Christoph Schreiber aus Heilbronn versehen. Ausleihen erfolgen grundsätzlich nur gegen Empfangsbescheinigung und nur auf kurze Frist. Der Konsulent soll die Interessen seiner Herrschaft umfassend vertreten, die Güterverwaltungen inspizieren, die Lehnsangelegenheiten besorgen. Als "annuo fixo" erhält er 104 Gulden, dazu, so oft er in Familienangelegenheiten auswärts tätig ist, täglich 1 Gulden 30 Kreuzer Diäten; "Transport, Zöhrung, Copialien und andere Auslagen" werden separat vergütet. [15.] Für die demnächst bevorstehende Separation der Gelder erhält der Konsulent zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Kosten einen Vorschuss von 500 Gulden, über den er danach Rechenschaft zu legen hat. Im übrigen wird sich der jährliche Vorschuss auf 200 Gulden belaufen; falls dieser Vorschuss nicht ausreicht, ist zusätzliches Geld bei den Güterverwaltungen anzufordern. [16.] Im Interesse einer guten Wirtschaftsführung auf den Gütern und der Vermeidung von "Deteriorationen" sind insbesondere die Waldungen in guter Ordnung zu halten, in Schläge einzuteilen und das Holz forstmäßig zu hauen. [17.] Jeder Partei ist es unbenommen, auf ihren Gütern nützliche Gebäude zu errichten; derartige Besserungen sind den Allodialerben gegebenenfalls zu restituieren. [18.] Dem "seniori familiae" - oder wen die Familie zum Lehnsträger bestimmt - obliegen die Mutung und der Empfang der Lehen; die Interessenten haben ihn über allfällige Veränderungen auf dem Laufenden zu halten. [19.] Die Parteien versprechen, die ihnen zugefallenen Lose einander zu gewährleisten. Wenn etwas rechtskräftig aberkannt wird, ohne dass der Betroffene dazu nach der Teilung Anlass gegeben hätte, werden die Prozesskosten aus der gemeinschaftlichen Kasse bestritten. Desgleichen werden die bereits anhängigen Familienprozesse gemeinschaftlich bezahlt. Jeder ist gehalten, dem anderen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.