Die Deputierten des adeligen Ritterstifts Comburg und der Reichsstadt Schwäbisch Hall vergleichen ihre seit der Reformationszeit anhaltenden Streitigkeiten um die Jurisdiktion über die Pfarrer, deren Ehefrauen und Gesinde (strittig sind insbesondere die jeweiligen Befugnisse bei der Vornahme von Inventuren und Teilungen), um Doktrin, Lehrtätigkeit, Predigt, Beichte und Administration der Sakramente in den der Augsburgischen Konfession zugewandten, doch unter comburgischem Patronatsrecht stehenden Pfarreien Gelbingen, Tüngental, Reinsberg, Haßfelden, Michelfeld, Anhausen und Stöckenburg, desgleichen um die Jurisdiktion über die Mesner in Anhausen und Stöckenburg und den Schulmeister im letztgenannten Ort.