Klage gegen Maria Elisabeth Jorre auf Rechnungslegung über die vormundschaftliche Tätigkeit ihres Vaters Johann Jorre des Älteren, Handelsmanns zu Frankfurt und später zu Haarlem in Holland (dort 1626 gestorben), für die Gattin des Klägers und aufErstattung des mutmaßlichen Defizits (Schuldforderung von 14.612 Gulden zuzüglich 5 % Zinsen seit 1627) aus dem Erbteil der Appellatin. Der Kläger verweist auf ein RKG-Urteil vom 6. Nov. 1639, durch das Johann Jorre der Jüngere zu Frankfurt, der Sohn des verstorbenen Vormunds und Halbbruder der Maria Elisabeth Jorre, zur Erfüllung der genannten Klagepunkte verurteilt worden war. Da Maria Elisabeth Jorre wegen ihrer hohen Verschuldung ihre väterlichen Erbgüter zu Niederkassel und Rheidt an ihre Gläubiger abgetreten („verhypothekisiert“, „zessioniert“) hat, erhebt der Kläger gegen diese mitbeklagten Gläubiger den Anspruch auf die Präferenz seiner Forderung und auf Einweisung in die Güter zu Niederkassel und Rheidt. Das RKG gibt mit Urteil vom 27. Feb. 1649 den klägerischen Ansprüchen statt. Die Gläubiger und deren Erben legen dagegen Revision ein.