Die Schöffen von Xanten bekunden, dass vor ihnen Johann ter Herenhaue, Hermanns Sohn, und seine Ehefrau Elsken bekannt haben, dass sie für eine ihnen bezahlte Geldsumme an Arnt von Bake, Priester, Rektor des St. Barbara-Altars zu Xanten, eine Erbrente von 5 oberländischen Rheinischen Gulden aus ihrem Haus und Erbe binnen Xanten in der Scharnstraße zwischen den Häusern der Beerte Giibkens und des Albert von Yolt, sowie aus 2 Maltersaat Land Eigengut - in 3 Stücken, 2 op der Alderborch und das dritte in Werder velde gelegen; das erste, etwa 1 Maltersaat, liegt zwischen Land der + Lisken Soepkens und sunte Anthonis lant, das zweite, etwa 2 Mudsaat, liegt zwischen Land der Vikare von Xanten und des + Henrich von Arnhem, das dritte, etwa 1 Mudsaat, liegt im Warddervelde zwischen Land des Kapitels von Xanten auf beiden Seiten - verkauft haben, die jährlich an Allerheiligen [1. November] von 1466 an zu bezahlen ist. Bei Zahlungsversäumnis werden sie auf Mahnung Arnts oder seiner Erben Einlager in Xanten halten. Arnt kann auf ihre Kosten selbst in die ihnen von ihm angewiesene Herberge kommen oder einen Wardein entsenden. Wenn die Rente dann nach 14 Tagen nicht gezahlt ist, ob Einlager geleistet wird oder nicht, können Arnt oder seine Erben die ausstehende Rente bei Juden oder Lombarden oder gegen Zinsen leihen, und die Eheleute haben gelobt, alle daraus erwachsenden Schäden Arnts zu bezahlen, ehe sie das Einlager verlassen. Sie haben ferner gelobt, dass Arnt und seine Erben für rückständige Renten und ihre Kosten und Schäden die vorgenannten Güter pfänden lassen und mit den Pfändern wie zu Xanten üblich verfahren können, vorbehaltlich der Rechte des Richters, des Boten und eines jeden. - Ankündigung des Schöffentumssiegels. Geg. 1465 op alre heligen dach.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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