Andreas Wall, Ammann, Hans Erhart d.A., Georg Ölmayer, Hans Wolffmayer und Hans Walther d.J., alle zu Mietingen ("Müettingen"), wiederholen als einzige noch am Leben befindliche Beteiligte eine Entscheidung vom Jahre 1535, in der anläßlich eines Streites zwischen den Besitzern von Grundstücken in der Esch Schlegel zu Mietingen bestimmt wurde, durch welche Grundstücke der Wassergraben gezogen werden dürfe, die jedoch damals nicht schriftlich aufgezeichnet worden war.