Klage gegen die Rechtsprechung eines ausländischen (Lütticher) und zugleich geistlichen Richters (päpstlichen Kommissars) in einer weltlichen Sache und über eine weltliche Person. Hintergrund des Prozesses ist der Erbanspruch des Seger von Palant auf die Güter des Klägers zu Auenheim (Stadt Bedburg, Kr. Bergheim). Palant ließ die Pachten, Zehnten und Gefälle durch das Hauptgericht Bedburg mit Arrest und Kummer belegen. Weitere Instanzen waren das Offizialat in Köln und der beklagte Thomas Stouthem als Kommissar der päpstl. Kurie in Rom. Der Beklagte von Palant erhebt Einrede gegen das RKG als 1. Instanz, da weder er noch der Kläger dem Reich unmittelbar unterworfen seien. Das RKG hebt mit Urteil vom 8. April 1603 das gegen die Beklagten ausgegangene Pönalmandat auf und verurteilt den Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten. Seit 1612 läßt sich der kaiserl. Fiskal und Rat Lic. Karl Seiblin gen. von Böhl mit der Klage auf Zahlung einer Fiskalstrafe von 1 Mark lötigen Goldes ein, weil sich der Kläger wider besseres Wissen am RKG eingelassen habe und das RKG ohnehin mit „nichtigen Sachen genugsam überhäuft“ sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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