Klage gegen die Rechtsprechung eines ausländischen (Lütticher) und zugleich geistlichen Richters (päpstlichen Kommissars) in einer weltlichen Sache und über eine weltliche Person. Hintergrund des Prozesses ist der Erbanspruch des Seger von Palant auf die Güter des Klägers zu Auenheim (Stadt Bedburg, Kr. Bergheim). Palant ließ die Pachten, Zehnten und Gefälle durch das Hauptgericht Bedburg mit Arrest und Kummer belegen. Weitere Instanzen waren das Offizialat in Köln und der beklagte Thomas Stouthem als Kommissar der päpstl. Kurie in Rom. Der Beklagte von Palant erhebt Einrede gegen das RKG als 1. Instanz, da weder er noch der Kläger dem Reich unmittelbar unterworfen seien. Das RKG hebt mit Urteil vom 8. April 1603 das gegen die Beklagten ausgegangene Pönalmandat auf und verurteilt den Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten. Seit 1612 läßt sich der kaiserl. Fiskal und Rat Lic. Karl Seiblin gen. von Böhl mit der Klage auf Zahlung einer Fiskalstrafe von 1 Mark lötigen Goldes ein, weil sich der Kläger wider besseres Wissen am RKG eingelassen habe und das RKG ohnehin mit „nichtigen Sachen genugsam überhäuft“ sei.
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Klage gegen die Rechtsprechung eines ausländischen (Lütticher) und zugleich geistlichen Richters (päpstlichen Kommissars) in einer weltlichen Sache und über eine weltliche Person. Hintergrund des Prozesses ist der Erbanspruch des Seger von Palant auf die Güter des Klägers zu Auenheim (Stadt Bedburg, Kr. Bergheim). Palant ließ die Pachten, Zehnten und Gefälle durch das Hauptgericht Bedburg mit Arrest und Kummer belegen. Weitere Instanzen waren das Offizialat in Köln und der beklagte Thomas Stouthem als Kommissar der päpstl. Kurie in Rom. Der Beklagte von Palant erhebt Einrede gegen das RKG als 1. Instanz, da weder er noch der Kläger dem Reich unmittelbar unterworfen seien. Das RKG hebt mit Urteil vom 8. April 1603 das gegen die Beklagten ausgegangene Pönalmandat auf und verurteilt den Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten. Seit 1612 läßt sich der kaiserl. Fiskal und Rat Lic. Karl Seiblin gen. von Böhl mit der Klage auf Zahlung einer Fiskalstrafe von 1 Mark lötigen Goldes ein, weil sich der Kläger wider besseres Wissen am RKG eingelassen habe und das RKG ohnehin mit „nichtigen Sachen genugsam überhäuft“ sei.
AA 0627, 3453 - L 556/2072
AA 0627 Reichskammergericht, Teil V: I-L
Reichskammergericht, Teil V: I-L >> 3. Buchstabe L
1597 - 1614
Enthaeltvermerke: Kläger: Gerhard Linck (Lincken), Bürger von Köln, namens seiner Gattin Sibilla Broich Beklagter: Thomas Stouthem (Stoeten), Dekan des Stifts St. Paul in Lüttich, als päpstl. Kommissar und S(i)eger (von) Palant, Kanoniker des St. Cassius- Stifts zu Bonn, nächster Verwandter des Klägers Prokuratoren (Kl.): Dr. Heinrich Stemmler 1596 - Notar Johann Jakob Ringelsdorf 1605 1612 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Laurentius Wilthelm 1597 - Dr. Laurentius Vomelius (Stapert) 1597 - Dr. Johann Jakob Kölblin 1597 - Dr. Andreas Pfeffer 1597 - Lic. Johann von Vianden 1597 - Lic. Antonius Streitt 1598 - Dr. Kaspar Morhardt 1598 Prozeßart: Rescripti mandati poenalis sine clausula, nunc (1604) revisionis Instanzen: RKG 1597 - 1614 Beweismittel: RKG-Executoriales vom 11. Juni 1605 (Q 37). Beschreibung: 4 Bde., 16 cm; Bd. I: 5 cm, 177 Bl., lose; Q 1 - 13, 15 - 17, 19 - 26, 27b - 44, 14 Beilagen von 1597 - 1613; Bd. II: 3 cm, 174 Bl., gebunden, Q 14, Vorakten des Offizialats (Saalhofgerichts) von Köln von 1596 - 1597 als 2. Instanz; Bd. III: 1,5 cm, 64 Bl., gebunden, Q 18, Vorakten des Hauptgerichts (Vogt und Schöffen) zu Bedburg von 1596 als 1. Instanz; Bd. IV: 6,5 cm, 276 Bl., gebunden, Q 27a, Akten des Offizialats von 1597. Der Prozeß enthält am Ende des Bd. I irrtümlich die originale Zitation und die Kopie der Compulsoriales in Appellationssachen Johann von Rehen, Landkomtur der Ballei Hessen und Komtur zu Marburg ./. Erben der Katharina, Witwe des Geil Werner, mit Namen Daniel Wernher Breidrucken, Wernher Velten und Johann Wernher, Ursula, Gattin des Dr. Konrad Mathei, Professors und Rektors zu Marburg, und Elisabeth, Gattin des Johann Salfeld, des hessischen Rentmeisters zu Marburg, prod. 30. Aug. 1570.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
11.05.2026, 09:33 MESZ