Hanß [von] Hoenberg (Hoemberger) verträgt sich mit den Brüdern Materne und Heinrich von Bubenheim (Bubenheym), genannt Specht, wegen einiger Zehnten von Äckern im Oberweyerer (wyherer) Feld, die jede Partei für sich beansprucht hat. Beide Parteien sind daher von dem Niedergericht zu Niederhadamar (Nieddernhaddemar) zum Oberhoftag nach Diez (Dyetz) gekommen und haben sich auf Anraten von Freunden dem Spruch der vier nachgenannten Schiedsfreunde unterworfen. Diese sind: Meffertt von Brambach (Braembach), Marsilius von Reifenberg (Ryffenburg), Amtleute, und Reynhartt von Heppenberg (Heyppenbergk) und Cone Rychelen, beide Keller zu Diez. Diese entscheiden, dass jede der beiden Parteien und ihre Erben die Hälfte des Zehnten von den folgenden Äckern haben soll: 1) von 1/2 Morgen Kerrners Land, das Cuntz Rockusß innehat und das auf dem Wittumshof (Wieddem Hof) liegt in der kurzen Gewann, 2) von dem Grafenacker gleich bei der kurzen Gewann, 3) von den 2 Morgen in der schwarzen Erde, die die Seger innehaben von 1 1/2 Morgen in der schwarzen Erde auf dem Wieddemhof, die Frau Afra (Affren) gehören, 4) von dem Morgen unter dem Hadamarer (Haddemarer) Weg, der nach Weyer (Wyer) geht, das ist Kirchenland und gehört nach Faulbach Fulbach), 5) v. demlben Ölstück (oleystuck), 6) von dem halben Morgen unter Rieppen Peter den Micheln Heyntz innehat von 1/2 Morgen unter Micheln, den Micheln Heintz innehat, von 1/2 Morgen auf Peters Reyne, von dem Teufels Morgen (tuffels) an der Höhe (hoege). Beide Parteien erhalten eine gleichlautende Urkunde mit diesem Entscheid.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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