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Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, Wilhelm [II.] der
Mittlere, Landgraf von Hessen und Johann [I. von Henneberg], Abt von
Fulda, beku...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1491-1500
1496 April 20
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der ... gegeben ist am Mitwochen nach dem Sontag Misericordia Domini nach Cristi unsers Herren geburt vierzcehinhundert und im sechs und nunzcigsten iaren
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, Wilhelm [II.] der Mittlere, Landgraf von Hessen und Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekunden, dass sie einen Burgfrieden für die Städte und Burgen Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl ausgehandelt haben. Dieser Burgfrieden soll in den genannten Orten und jeweils in einem Umkreis von 100 Gerten Gültigkeit besitzen. Der Gültigkeitsbereich soll gekennzeichnet werden (vermalen und vorsteynen sullen uff allen enden wie ferre unnd weydt der reichen sall). Die Aussteller versichern sich gegenseitig, den Besitz des anderen innerhalb des Burgfriedensbereichs zu schützen und nicht anzugreifen. Die Besitzverhältnisse innerhalb dieses Bereichs sollen von allen Ausstellern akzeptiert und nicht hinterfragt werden, weder öffentlich noch heimlich. Sollte der Abt von Fulda außerhalb des Burgfriedens mit den beiden anderen Ausstellern in Konflikt kommen, kann er auf die genannten Orte zu seiner Verteidigung zurückgreifen. Im Fall der Belagerung eines der genannten Orte soll jeder nach seinem Vermögen auf eigene Kosten zum Entsatz beitragen, so als ob es sein alleiniges Eigentum wäre. Die Aussteller sichern sich gegenseitige Unterstützung zu für den Fall, dass ein Ort des Burgfriedens von Feinden oder anderen Personen erobert wird. Nach der Rückgewinnung sollen die ursprünglichen Besitzverhältnisse gelten. Keiner der drei Aussteller darf sich separat mit einem Usurpator einigen. Sollte ein verlorener Ort durch einen Einzelnen mit Gewalt oder durch Verhandlung zurückgewonnen werden, sollen alle Aussteller wieder über die Orte verfügen wie zuvor. Keiner soll die anderen nach einer Rückeroberung gerichtlich belangen (abrichten). Feinde oder Usurpatoren sollen nicht wissentlich in die Orte des Burgfriedens gelassen werden. Geschieht dies unwissentlich, muss der Verantwortliche dafür sorgen, dass diese Personen sofort wieder aus dem Bereich des Burgfriedens gebracht werden. Daraufhin sollen diese Personen einen Tag und eine Nacht nicht angegriffen werden, noch dürfen sie die Mitglieder des Burgfriedens angreifen. Dann sollen die Amtsleute der Burg Rockenstuhl allen Fürsten die Burg Rockenstuhl öffnen und für die Einhaltung des Burgfriedens Sorge tragen. Sollten eine Stadt, eine Burg, ein Gericht, ein Dorf, eine Besitzung oder Leute, die Teil des Burgfriedens sind, angegriffen oder in ihrem Besitz oder Leben geschädigt werden, wollen die Aussteller gemeinsam handeln, Abhilfe schaffen und für eine Kompensation der Verluste sorgen, so als ob es sie selbst betrifft. Für den Fall, dass der Erzbischof oder der Landgraf sterben, sollen deren Nachfolger erst die Einhaltung dieses Burgfriedens geloben und bei den Heiligen schwören, bevor sie zu ihrem im Bereich des Burgfriedens liegenden Besitz vorgelassen werden. Zusätzlich sollen sie hierüber den beiden anderen Fürsten eine besiegelte Urkunde ausstellen. Abt Johann oder seine Nachfolger sollen die Eide und Urkunden entgegennehmen und dann die Erben oder Nachfolger zu ihren Besitzungen lassen sowie ihnen nicht zuwiderhandeln. Auch ein neu gewählter Abt soll dem Burgfrieden in gleicher Weise verpflichtet sein wie seine Vorgänger. Sollten Abt Johann oder seine Nachfolger Teile oder alle Teile ihrer im Burgfrieden enthaltenen und an den Landgrafen und den Erzbischof verpfändeten Besitzungen wieder einlösen, soll der Burgfrieden gegenüber dem, von dem die Güter eingelöst wurden, keine Gültigkeit mehr besitzen. Alle drei Fürsten geloben sich gegenseitig Hand in Hand unter Eid und schwören bei den Heiligen für sich selbst, ihre Nachfolger und Erben, dass sie den gesamten Burgfrieden einhalten und ihm nicht zuwiderhandeln werden. Die Urkunde des Burgfriedens wird dreifach ausgefertigt und jedem Fürsten ausgehändigt. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz
Vermerke (Urkunde): Siegler: Wilhelm [II.] der Mittlere, Landgraf von Hessen
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 39-44
Vgl. hierzu auch Nr. 1303, 1304, 1305, 1306, 1308 und 1310.