Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Bürgermeister und Rat zu Kaiserslautern (Lauttern) einerseits und dem dortigen Bürger Jost Hundsborn (Hundsparn, Hundßborn) andererseits Irrungen gehalten haben, nachdem Jost diese mit Worten an ihrer Ehre geschmälert haben soll und er dafür ins Gefängnis geraten war. Da Jost eine Anzahl Kinder hat, die der Pfalzgraf ungern wegen der Sache beschwert sehen will, hat er nach Bericht seiner Amtleute zwischen den Parteien beteidingt, dass Jost gegen eine Verschreibung und ein Gelöbnis freigelassen wird. Dieser soll vor vier Ratsleuten und vier der Gemeinde öffentlich verkünden, dass er die Worte aus "bewegung" und Zorn gesagt hat. Zudem soll er fortziehen und seine Wohnung nicht näher als vier Meilen von Kaiserslautern nehmen. Zur Milderung hat der Pfalzgraf verhandelt und verfügt, dass dies Jost an Glimpf und Ehre unschädlich sein soll und er auf Lebtag in das Fürstentum der Pfalz ziehen mag, doch nicht näher als vier Meilen von Kaiserslautern. Die Stadt soll, auch wegen der entstandenen Kosten, von weiteren Beirrungen und Rechtsmitteln in der Sache absehen, Jost hingegen Urfehde mit üblichen Bestimmungen gegenüber der Stadt und dem Pfalzgrafen schwören und die Artikel eidlich bekräftigen. Die Stadt soll den Kindern Josts zur Versorgung und Versehung ihres Erbes Vormunde verordnen. Nachdem Jost den Eid geschworen und sich mit Brief und Siegel verpflichtet hat, soll er aus dem Gefängnis entlassen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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