Kaiser Ferdinand II. (voller Titel) bestätigt Heinrich von Stain zu Jettingen in Anbetracht der Verdienste seiner Vorfahren und seiner eigenen Verdienste das Recht zur Abhaltung eines schon seit Menschengedenken bestehenden Wochenmarktes im Markt Jettingen und erteilt ihm das Recht zur bisher nicht üblichen Zufuhr von Getreide und anderer Feldfrüchte und zu deren Kauf und Verkauf auf diesem Wochenmarkt, wie es Kaiser Maximilian II., Kaiser Rudolf II. und Kaiser Matthias ebenfalls bereits getan haben. Der Markt findet das ganze Jahr hindurch am Mittwoch statt und wird von vielen umliegenden Flecken und Dörfern wie auch von fremden Handwerkern und Handelsleuten mit Pferden und Vieh besucht. Heinrich von Stain zu Jettingen erhält für diesen Wochenmarkt und für die Untertanen, die ihn als Handwerker und Kaufleute oder wegen des Getreide und anderer Feldfrüchte besuchen, alle Gnaden, Freiheiten, Sicherheiten, Vorteile, Rechte und Gerechtigkeiten bei den Käufen und Verkäufen, wie sie die anderen Märkte und Flecken im Heiligen Reich besitzen, die die Korn- und Getreidemarktsfreiheit erhalten haben. Der Aussteller gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freiherrn, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches unabhängig von ihrer Würde und ihrem Stand, dass sie Heinrich von Stain zu Jettingen, die Untertanen im Markt Jettingen und alle seine Nachkommen im Besitz dieser Bestätigung, Erneuerung und Vergünstigung der freien Zufuhr von Getreide und Feldfrüchten und zu deren Kauf und Verkauf nicht behindern, sondern ruhig belassen und auch nicht diejenigen behindern, anfechten, aufhalten, beleidigen oder beschweren, die diesen Wochenmarkt besuchen wollen und das auch niemand anderem in keiner Weise zu gestatten. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Strafe von 20 Mark lötigem Gold angedroht, die zur einen Hälfte der kaiserlichen Kammer und zur anderen Hälfte an den Markt Jettingen zu bezahlen sind.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner