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Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda,
einerseits, und Wilhelm Graf von Nassau sowie Reinhard Graf von Solms als
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1551-1560
1556 Oktober 19
Ausfertigung, Pergament, acht mit Seidenschnüren angehängte Siegel (Siegel Nr. 4 und Nr. 6 leicht beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen uff Montag nach Galli den neunzehenden Octobris als man nach der geburt unsers lieben Hern Ihesu Christi schreibe thausent funffhundert funffzigk und sechß iar
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda, einerseits, und Wilhelm Graf von Nassau sowie Reinhard Graf von Solms als Vormünder Philipps Graf von Hanau, ihres Sohnes und Verwandten, andererseits, bekunden, dass seit langer Zeit Streitigkeiten zwischen dem Abt und Graf Philipp über ihre beiderseitigen Grenzen sowie andere Rechte bestanden haben. In den vergangenen Jahren wurden von ihren Vorfahren durch adelige Schiedsrichter bereits Kompromisse ausgehandelt. Zur endgültigen Beilegung der Streitigkeiten sind vier Schiedsrichter und Räte der Streitparteien zur Besichtigung der Grenzen aufgefordert worden. Die Besichtigung hat 1556 August 12 (... den zwölfften Augusti dieses sechs und funffzigsten iares ...) stattgefunden. Daraufhin ist der im Folgenden inserierte Vergleich von den Schiedsrichtern und den Anwälten der Streitparteien aufgesetzt worden. Obwohl der Vergleich für das Kloster und den Grafen von Hanau einige Nachteile enthält, haben ihn der Abt und die Vormünder des Grafen um des Friedens Willen angenommen und dies sich gegenseitig schriftlich mitgeteilt. Andere Rechte des Abtes und der Grafen bleiben von dem Vergleich unberührt. Abt Wolfgang und die Grafen Wilhelm und Reinhard versprechen, dass sie den Vergleich in allen Punkten stets und uneingeschränkt einhalten werden. Sie verzichten für sich, ihre Nachfolger und Nachkommen darauf, mit päpstlichen oder kaiserlichen Privilegien, die sie erhalten haben oder werden, gegen diesen Vergleich vorzugehen. Ankündigung der Sekretsiegel des Abtes Wolfgang, des Grafen Wilhelm und des Grafen Reinhard. Graf Philipp bekundet, dass er mit Graf Wilhelm und Graf Reinhard, seinen Vormündern, diesen Vergleich angenommen hat. Er verpflichtet sich, die Bestimmungen des Vergleichs stets und uneingeschränkt einzuhalten. Siegelankündigung Graf Philipps. Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg und der Konvent von Fulda bekunden, dass der Vergleich mit ihrer Zustimmung vermittelt worden ist und nehmen ihn an. Siegelankündigung des Konvents von Fulda. Die vier Schiedsrichter bekunden, dass der Abt und die zuvor genannten Grafen den Vergleich angenommen haben. Siegelankündigung der vier Schiedsrichter. Inserierte Urkunde von 1556 August 25: Es wird bekundet, dass, nachdem sich lange Zeit Streitigkeiten zwischen Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda, einerseits, und Wilhelm Graf von Nassau sowie Reinhard Graf von Solms als Vormündern Philipps Graf von Hanau, ihres Sohnes und Verwandten, andererseits, wegen der beiderseitigen Grenzen zugetragen haben, die vier Schiedsrichter Johann Brendel von Homburg (Hombergk) der Ältere, Burggraf von Friedberg, Ritter Georg von Boyneburg zu Lengsfeld (Lengeßfeldt), Hartmut von Kronberg zu Kronberg (Hardtmudt von Cronenbergk zu Cronbergk) und Damian Knebel von Katzenelnbogen, Amtmann von Bobenhausen, auf Anordnung des Abtes und der Grafen diesen Vergleich herbeigeführt haben. Die Schiedsrichter und Räte der Streitparteien sind 1556 August 12 (... auff Mittwochen nach Laurentii den zwölfften Augusti ...) in Neuhof (Neuwenhoff) bei Fulda zur Besichtigung der Grenzen zusammengekommen. Nach Anhörung beider Seiten, Untersuchung von Schriftstücken, Berücksichtigung der genannten Kompromisse und der Vereinbarung (abschieds), die kürzlich in Friedberg verfasst worden ist, haben die Schiedsrichter folgenden Vergleich aufgesetzt: 1. Das Breitenfeld mit allen dazugehörenden Rechten wird in zwei gleiche Hälften geteilt. Die Hälfte, die näher an Rückers (Rugkers) und Schweben liegt, erhält Fulda; die andere Hälfte, die Richtung Elm und Hutten liegt, erhält Hanau. Die Nutzungsrechte der Untertanen sollen trotz der Teilung des Breitenfelds in der dortigen Gemarkung unverändert bleiben. Die überlieferten Einkünfte von Fulda und Hanau in den jeweiligen Gebieten bleiben ebenfalls unverändert. Die Weiderechte der Untertanen beider Streitparteien sind nunmehr auf die jeweiligen Gebiete ihrer Herrschaften beschränkt. Die Nutzung der Weiderechte ist nur bis Michaelis [September 29] gestattet. 2. In der Gemarkung von Veitsteinbach ist die Grenze neu festgelegt worden. Es folgt eine Beschreibung der Grenze. Was Richtung Schweben und Eichenried liegt, steht Fulda zu; was Richtung Gundhelm liegt, untersteht Hanau. Die Weiderechte der Untertanen sind auf die Gebiete ihrer jeweiligen Herrschaften beschränkt. Die Einwohner von Gundhelm teilen sich mit denen von Schweben und Eichenried ein Weidegebiet. Hinsichtlich der Einkünfte und Eigentumsrechte der Güter in der Gemarkung soll so verfahren werden wie in Artikel eins bei Breitenfeld beschrieben. Des Weiteren ist entschieden worden, dass den Personen, die lange Jahre über Besitz [in der Gemarkung] verfügt haben, der ihnen jedoch aufgrund der erwähnten Kompromisse durch Hanau aberkannt wurde, ihr Besitz wieder bestätigt worden ist. 3. In den Gemarkungen von Mittelkalbach (Mittelkalba), Eichenried und Oberkalbach (Oberkalba) ist die Grenze so festgesetzt worden, wie es in der dritten Klageschrift (clage) des Abtes und der zweiten Klageschrift der Vormünder [Philipps] von Hanau beschrieben worden ist. Es folgt eine Beschreibung der Grenze. Die Gemarkung ist in zwei Hälften geteilt worden; die Hälfte Richtung Eichenried und Mittelkalbach steht Fulda zu, die Hälfte Richtung Oberkalbach Hanau. Den Dörfern auf der Gemarkung stehen die Weiderechte nur auf den Gebieten ihrer jeweiligen Herrschaft zu. Hinsichtlich der Einkünfte und Eigentumsrechte der Streitparteien soll so verfahren werden, wie in Artikel eins beschrieben. 4. Die Grenzen der Fuldaer Dörfer Herolz und Weiperz (Weyperts) und der Hanauer Städte und Dörfer Schlüchtern, Ahlersbach und Hohenzell sind festgelegt worden. Es folgt eine Beschreibung der Grenze. Der umstrittene Haunwald wird zwischen Fulda und Hanau zu gleichen Teilen aufgeteilt. Was in der Nähe von Herolz liegt, steht Fulda zu, was in der Nähe von Schlüchtern liegt, Hanau. Die Grenzen beim Hanberg, beim Langenberg und entlang des Bernhardsgrabens sind nicht abgegangen worden und müssen noch festgelegt werden; was auf der linken Seite der Grenze liegt, soll Fulda zustehen, was auf der rechten Seite liegt, Hanau. Die Einkünfte beider Streitparteien sowie die Güter der Untertanen bleiben von der Grenzziehung unberührt. Die Weiderechte der Untertanen sind auf die Gebiete ihrer jeweiligen Herrschaft beschränkt. 5. Es folgen die Beschreibungen der Grenze auf der Gemarkung von Eschers (Ascher) [Wüstung östlich von Brandenstein] und der Grenze zwischen dem Haus Brandenstein und den Gemeinden Herolz und Vollmerz. Die Gebiete Richtung Brandenstein unterstehen Hanau, die Gebiete Richtung Herolz Fulda. Die Einkünfte und Eigentumsrechte der Streitparteien in den Gemarkungen bleiben von der Grenzziehung unberührt. Die Gemeinde Herolz soll sich mit denen von Brandenstein die Weiderechte in einem näher umschriebenen Gebiet teilen. Die Güter der Naumburger (Neuebergische güter) in der Gemarkung unterstehen wie bisher dem Gericht Herolz. Alle Güter in der Gemarkung dies- und jenseits des Flusses [Kinzig], die der Abt von Fulda zu seinem persönlichen Gebrauch innehat, sind von jeglichen Abgaben und Diensten befreit. 6. Die umstrittene Gemarkung am Mittelberg ist in zwei gleiche Hälften geteilt worden; die Hälfte Richtung [Bad] Brückenau steht Fulda zu, die Hälfte Richtung Schwarzenfels Hanau. Den in der Gemarkung gelegenen Steinbach (Steynenpach) dürfen die Untertanen Graf Philipps nutzen, sollen aber die Fischwanderung (fisch stigk unnd gangk) nicht beeinträchtigen. 7. Hinsichtlich der Gemarkungsgrenzen in Steinau [an der Straße], Hundsrück [bei Steinau an der Straße] und Ulmbach ist, wie in der sechsten Klageschrift der von Hanau formuliert und nachdem von den Fuldaer [Beamten] die Grenze besichtigt wurde, entschieden worden, dass der Teil, der näher an Ulmbach liegt, mit allen dazugehörenden Rechten Fulda zusteht; der Teil, der näher an Steinau [an der Straße] und Hundsrück liegt, steht mit allen dazugehörenden Rechten Hanau zu. Die Untertanen dürfen ihre Weiderechte nur auf dem jeweiligen Gebiet ihrer Herrschaft nutzen. Die Einkünfte und Eigentumsrechte der Streitparteien und die Güter der Untertanen auf der Gemarkung bleiben von der Grenzziehung unberührt. Da die Feldmark der Gemeinde Sarrod (Sarrhode), die den [Mörle genannt] Beheim (Behmen) untersteht, zum Teil auf Hanauer Gebiet liegt, ist das umstrittene Gebiet in drei gleiche Teile aufgeteilt worden: Graf Philipp erhält ein Drittel, die [Mörle genannt] Beheim zwei Drittel. Die [Besitzer der Güter] auf Hanauer Gebiet haben dem Grafen die Steuer (bedt) nach Steinau [an der Straße] zu liefern. Wenn sich über die Güter Streitigkeiten ergeben, sind sie vor dem Gericht in Steinau [an der Straße] zu verhandeln. Die Eigengüter der [Mörle genannt] Beheim sind von allen Belastungen und Steuer (bedt) befreit. Das Weiderecht im Drittel [der geteilten Gemarkung] Richtung Sarrod hat Graf Philipp für sich und seine Erben ausschließlich den [Mörle genannt] Beheim zugestanden. 8. Hinsichtlich der hohen und niederen Gerichtsbarkeit in Uttrichshausen, die Inhalt der fünften Fuldaer Klageschrift und der darauf erteilten Hanauer Verteidigungsschrift gewesen ist, ist entschieden worden, dass der Abt von Fulda seine Klage fallen lässt und Graf Philipp die Gerichtsbarkeit unangefochten innehat. 9. Das Geleit auf dem Drasenberg hat keine der Streitparteien der anderen überlassen wollen. Es ist entschieden worden, dass dem Abt von Fulda das Geleit von Flieden bis zu den Lichtungen (schlege), die auf dem Drasen[berg] bei Schlüchtern sind, zusteht. Da derzeit in Schlüchtern kein Diener der von Hanau bestellt ist, hat der Abt das Geleit bis Schlüchtern inne. Der Herrschaft Hanau steht künftig das Geleit von Schlüchtern bis zur Schlossbrücke vor Flieden zu. Da zurzeit kein Fuldaer Geleitsmann [in Flieden] vorhanden ist, darf der Graf das Geleit bis in das Dorf Flieden hinein leisten. Alle zwischen den Streitparteien bestehenden Streitigkeiten sollen hiermit beigelegt sein. Die Gerichts- und anderweitigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Anwälte und Räte der Streitparteien haben zugesagt, dass die Streitparteien mit keinerlei rechtlichen Mitteln gegen diesen Vergleich vorgehen werden. Wenn beide Streitparteien den Vergleich annehmen wollen, sollen sie sich dies gegenseitig innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitteilen. Danach sollen kundige Landvermesser innerhalb eines Monats angewiesen werden, die genannten Grenzen zu vermessen und Grenzsteine zu setzen. Die Schiedsrichter haben drei gleich lautende Urkunden des Vergleichs aufgesetzt und besiegelt; zwei Exemplare haben sie den Streitparteien übersandt, ein Exemplar selbst behalten. Martin von Haun zu Haun und Engelbert Halber von Hergern, Oberamtmann in Hanau, bekunden, dass sie im Namen ihrer Herren, des Abtes von Fulda und des Grafen von Hanau, den Vergleich angenommen haben. Siegelankündigung Martins von Haun und Engelbert Halbers. Handlungsort: Steinau an der Straße. (Geschehen zu Steynaw an der Strassen auff Dinstag nach Bartholomei den funff und zwentzigsten Augusti anno etcetera funftzig sechs). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Seite 12 und 13, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7, Avers 8)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Wolfgang, Konvent von Fulda, Graf Wilhelm, Graf Philipp, Johann Brendel von Homburg, Georg von Boyneburg, Hartmut von Kronberg, Damian Knebel von Katzenelnbogen
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 87 [größere Textverluste wegen Papierschäden]; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 2 [kurzer Auszug, v. a. eine Abschrift von Artikel 1]; StaM, Kopiare Fulda: K 444, f. 59r-66r
Vgl. zur Wüstung Escher Reimer, Historisches Ortslexikon, S. 130; zu den Naumburger Gütern ebd., S. 343.
Die Hängung der Siegel entspricht nicht der Siegelankündigung. Das angekündigte Siegel Graf Reinhards fehlt.
Die Abmachungen über das Geleitrecht zwischen den Herrschaften Fulda und Hanau werden wieder erwähnt in Nr. 1880.
Die Festlegung der Grenze zwischen den Herrschaften Fulda und Hanau erfolgte unter Bezugnahme auf die Abmachungen in Nr. 1882.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.