Erbschaftsstreit um die elterlichen Erbgüter, von denen der Appellat, der sich in den Besitz des Hauses Leerodt gesetzt hat, die Hälfte beansprucht. Der Appellant weist diesen Anspruch unter Hinweis auf seinen adeligen Vorteil als älterer Bruder und auf seinen Ehevertrag von 1722 zurück. Danach sollte der adelige Vorteil am Haus Leerodt nur dann auf seinen Bruder fallen, wenn er selbst keine männlichen Erben besäße. An leerodtischen Erbgütern werden u. a. erwähnt: Rittersitz Oppen, Amelen (Ameln ?, Kr. Jülich), Schirtzel, Frohnrath (Kr. Schleiden), Hof Brüggen, Herrhof, Wallrath (Kr. Grevenbroich ?), Rurdorf (Kr. Jülich), Welz (Kr. Jülich). Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 20. April 1739, eine Kommission zur Verhandlung des Erbstreits einzurichten. Am 15. Juli 1739 urteilte die 1. Instanz, daß unter Vorbehalt des adeligen Vorteils dem jüngeren Bruder die Hälfte der elterlichen Erbgüter zustehe. Einrede des Appellaten gegen den Gerichtsstand des RKG, da eine Appellation in dieser Sache gemäß dem jül. Privileg „de non appellando“ nicht statthaft sei. Attentats- und Spolienklage des Appellaten gegen ein Urteil des Offizials von Lüttich zugunsten seines älteren Bruders.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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