Schuldrecht. Der Appellant erklärt, nachdem die Eltern, Johann von Westrem und Catharina von Langen, unter Hinterlassung von Schulden, die u.a. gemacht wurden, um die meisten der 9 Kinder mit Präbenden auszustatten, gestorben seien, habe sein Bruder Johann d. J. das Stammhaus Gutacker de facto übernommen und darauf weitere hohe Schulden aufgenommen. Das Erbe sei aber noch nicht geteilt gewesen und die Geschwister hätten der Verschuldung nicht zugestimmt. Johann habe insgesamt mehr Besitz belastet oder verkauft, als sein Anteil am elterlichen Erbe ausmache. Gemäß Johanns Ehevertrag mit Magdalena von Büren, in dem bestimmt wurde, daß, falls aus der Ehe nur Töchter hervorgehen sollten, diese abgefunden werden solten, Gutacker aber an den westremschen Mannesstamm gehen solle, habe er, dem zudem seine Schwestern Catharina, Sophie und Elisabeth ihre Ansprüche am elterlichen Erbe zediert hätten, nicht aber als Erbe seines Bruders, Haus Gutacker übernommen. Er erklärt, da er noch zu Lebzeiten seines Bruders ein Poenalmandat des Kölner Offizials an eventuelle Kreditoren, daß keine über das Erbteil des Bruders hinausgehenden Belastungen anerkannt werden würden, erwirkt habe, sei nicht er, sondern allenfalls Johanns Tochter Clara für die darüber hinausgehenden Schulden heranzuziehen. Auf Grund der von ihrem Vater aufgehäuften Schulden könne sie keine Ansprüche an das Haus mehr geltend machen. Er erklärt ferner, obwohl Gutacker seit Jahrhunderten Allod der Familie gewesen sei, habe der Kölner Kurfürst ihn zur Mutung aufgefordert mit der Drohung, es ihm widrigenfalls als kaduk zu entziehen. Dieser Drohung und dem Versprechen gegenüber, sich im Fall einer Mutung um eine erträgliche Schuldenregelung zu kümmern, und angesichts der Überlegung, daß Verschuldungen ohne lehensherrlichen Konsens unwirksam seien und Immissionen über den Tod des Schuldners hinaus ungültig, habe er 1574 die Mutung vollzogen. Der Kurfürst habe darauf eine Kommission zur Schuldenregelung eingesetzt. Viele dort erschienene Gläubiger hätten ihre Forderungen nicht durch Unterlagen belegt. Es hätten sich dort aber auch seine Schwestern, obwohl sie ihm ihre Ansprüche zediert hätten, mit der Forderung auf Auszahlung ihres Erbteils gemeldet. Er erklärt zudem, aus der reichen Mitgift seiner Frau versetzte Teile wieder eingelöst zu haben. Diese seien mithin nun Sicherheit für die Mitgift seiner Frau und diese dadurch und zur Sicherung ihrer sonstigen Ansprüche (Morgengabe, Sicherung des Unterhaltes und eines Altenteils) als bevorrechtigte Gläubigerin anzusehen. Es wurde auf Formfehler und Befangenheiten im Vorgehen der Kommission verwiesen, die zudem die ihr gestellte Aufgabe, eine erträgliche Schuldenregelung zu erreichen, nicht erfüllt habe. Aus diesen Gründen sieht er das vorinstanzliche Urteil, er müsse seinen Schwestern für deren Erbteil 2 der besten Höfe ohne Lasten übertragen, während die Gläubiger ihrer Forderungen wegen in die übrigen Gutackerschen Güter immittiert werden sollten, als unrechtmäßig an. Er fordert einen Spruch des RKG, daß er für die elterlichen Schulden nur gemäß seinem Anteil am elterlichen Erbe, für die des Bruders aber nicht heranzuziehen sei und daß, da die Voraussetzungen, unter denen er Haus Gutacker zu Lehen genommen habe, nicht erfüllt wurden, er von dieser Belehnung absolviert

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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