Der kaiserliche Notar Johann Rockenhauser hält in Form eines offenen Instruments die Zeugenaussagen bezüglich der Gerechtigkeiten des Pfalzgrafen [Philipp] und der Herren [Kratz (?)] von Scharfenstein zu Selzen fest. Am 5.10.1496, um 4 oder 5 Uhr nachmittags und noch bei Sonnenschein, waren im Mönchhof zu Wahlheim bei Hahnheim [= Wahlheimer Hof], im Mainzer Bistum, im Sommerhaus vor der Küche, bei ihm erschienen: Junker Eberhard Vetzer von Geispitzheim, Burggraf zu Alzey, sowie Vertreter der Gemeinde und Schöffen des Gerichts beider Herren zu Selzen, nämlich der Schultheiß Claus Keller, Henn Alhart, Diebolt Wegner, Hans Bleichner, Hartmann Keller; Christmann Meder und Junghenn der Junge. Junker Eberhard ließ ihnen einige Fragen zu Gerechtigkeiten der Pfalz vorlegen, in denen er er danach fragen ließ, ob die von Selzen denen von Scharfenstein 1.) Frondienst getan oder schuldig gewesen waren, 2.) Kriegs- oder Frondienst "non billichkeytt wegen" geleistet haben, 3.) Atzung gegeben haben, 4.) ob sie je von ihenen zusammen geläutet worden waren ohne Wissen und Willen des pfalzgräflichen Schultheißen, 5.) ob der Pfalzgraf Fron, Dienst, Gebot und Verbot seit über 30 Jahren innehat. Außerdem ließ er fragen, ob Friedrich von Rüdesheim im letzten Vierteljahr mit seinen Knechten bei der Schatzung zu Dolgesheim die Schlüssel zur Kirche genommen und die Armen zusammen geläutet hat. Auf die ersten fünf Artikel antworten die von Selzen, dass sie denen von Scharfenstein weder Frondienst, Kriegsdienst noch Atzung getan haben. Atzung hatten sie nur auf den Hof der Mönche von Eberbach in Höhe von 2 Malter Korn und 2 Hühner getan. Denen von Scharfenstein war ein Zusammenläuten der Gemeinde nicht gestattet. Den letzten Artikel bezüglich Friedrichs von Rüdesheim bejahen sie. Die an ihre Pflicht zur wahren Aussage erinnerten Befragten bestätigen dem Notar, dass er ihre Aussagen richtig protokolliert hat. Als Zeugen waren Bruder Konrad von Münzenberg, Hofmeister des Mönchhofs zu Wahlheim, Werner Brode und Johannes Schreiber zu Alzey aus dem Mainzer und Würzburger Bistum zugegen. Der Notar hat dieses Instrument von eigener Hand geschribeen und mit seinem Namen und Zeichen unterzeichnet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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