Edelherr Dietrich von Bilstein (Bylsteyne) vergleicht sich im Streit mit Propst, Dekan und Kapitel zu Meschede, der seit einiger Zeit vor dem Offizial der Kölner Kurie über das Vogteirecht über den Haupthof Epsingsen [Ksp. Meiningsen; Druck: Seibertz UB Nr. 620] (Ebbedesschinc) und die dazugehörigen Kotten (casas) schwebte, wobei der Edelherr beanspruchte, innerhalb der Zäune des Hofes als Vogt zu Gericht zu sitzen, das auf Deutsch "coningesban" heißt, und vom Villicus und den Köttern (casariis) die Vogtabgaben (precaria advocaticia) zu erheben, wohingegen das Stift behauptete, der Hof sei davon gegen eine Jahresrente von drei Schillingen Soester Pfennige befreit. Durch Vermittlung der Grafen Wilhelm von Arnsberg, des Lehnsherren der Vogtei, und des Johann von Solms (Solmeze), Schwiegersohn des Edelherren, einigt man sich in folgender Weise. Der Edelherr erhält vom Stift 60 Mark Soester Pfennige, verzichtet aber dafür auf die Rente von drei Schillingen, auf alle Vogtabgaben und die Abhaltung des Gerichtes als Vogt unter Königsbann mit Zustimmung seiner Frau Katherina und seiner Söhne Johann, Ludwig und Wilhelm. Dem Hofesgericht innerhalb der Zäune des Hofes, auf Deutsch "hyensprake" darf er aber weiter zusammen mit dem Beamten des Mescheder Propstes in der bisherigen Weise ohne Schaden für den Villicus an den üblichen Zeiten Vorsitzen. Das Stift weist ihm eine Parzelle des Hofplatzes an, in der er außerhalb der Abgrenzungen des Hofes Gericht halten kann. Der Villicus und die Kötter dürfen dorthin aber nur auf Bitten des Propstes und des Kapitels zitiert werden. Die Bußen für Übertretungen stehen nicht dem Edelherren oder seinem Richter, sondern allein dem Propst zu. Siegelankündigung des Edelherren und seiner Frau, Siegel bitte an den Grafen Wilhelm von Arnsberg. Gegeben und geschehen 1327 Mai 10 (dominica qua cantatur Cantate Domino)