Kurfürst Philipp von der Pfalz schlichtet Streitigkeiten zwischen Johann von der Ecke einer- und Johann von Saarbrücken andererseits mit dem nachfolgenden Vertrag. Der von der Ecke hatte den von Saarbrücken auf der pfalzgräflichen Straße zwischen Kaiserslautern und Enkenbach (Enchenbach) wegen "merglicher ursach" gefangen genommen, obwohl die Appellation beim Kaiser gegen ein Urteil der Richter und Schöffen zu Saarbrücken noch im Gange war. Johann von Saarbrücken und sein Knecht sollen ohne Entgelt aus der Haft entlassen werden. Beide haben dem Pfalzgrafen gelobt, sich nicht zur rächen. Die Bürgen Johanns von der Ecke zu Saarbrücken sollen unverzüglich bis zu St. Martin "verzelt" werden. Bis dahin will der Pfalzgraf einen Schiedstag (gütlichen tag) zu Heidelberg bestimme, wozu Graf Philipp [sic!, wohl Johann gemeint] zu Nassau und Saarbrücken sowie Johann von der Ecke persönlich oder durch Bevollmächtigte erscheinen sollen. Dort soll die ursprüngliche Streitsache, die zu der Gefangennahme führte, geregelt werden. Andernfalls verbleiben beide Seiten bei ihren Gerechtigkeiten. Bis St. Martin sollen sie nichts gegeneinander unternehmen. Johann von der Ecke soll mit einem besiegelten Brief bestätigen, dass auch er Johann von Saarbrücken aus dem Gefängnis lässt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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