(1) P 65 (2)~Kläger: Das Collegium Patrum Societatis Jesu zu Paderborn und des Residenzhauses zu Falkenhagen, (Bekl.) (3)~Beklagter: Die Gemeinde Rischenau und der für sie eintretende lipp. Advocatus fisci, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich 1771 ( Subst.: Dr. Philipp Jakob Rasor Prokuratoren (Bekl.): für die Vorinstanz: Dr. Johann Jakob Wickh [1764] 1771 ( Subst.: Lic. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streit um das Recht der Gemeinde Rischenau, aus dem Falkenhagener Wald die freien Weiß-Bäume/Weise-Bäume zu erhalten. Die Appellanten erklären, zwischen ihnen und dem Grafen zur Lippe sei um das halbe Kloster Falkenhagen ein langjähriger Rechtsstreit am RHR 1720 durch einen Vergleich beendet worden, demnach u.a. festgehalten worden sei, daß die benachbarten Dorfschaften, die bisher schon die freie Hude auf Land des Klosters gehabt hätten, diese auch weiter haben sollten. Sie bestreiten, daß Rischenau dieses Recht damals gehabt habe. Die berechtigten Dorfschaften seien aber nicht im Vergleich, sondern anläßlich der Besitzübergabe benannt und damals Rischenau in die Aufzählung "eingemischt" worden. Es habe aber weiter seine Bäume aus dem Schwalenbergischen Samtholz gefordert und erhalten. Erst nach 48 Jahren habe der lipp. Amtmann zu Schwalenberg ihnen (= Appellanten) mitgeteilt, die Gemeinde sei vergleichsgemäß für die Bäume an sie verwiesen worden. Zugleich habe er sich für die zurückliegende Zeit die Erstattung der Ansprüche vorbehalten. In ihrer Klage, die zunächst der Gemeinde zugesandt worden sei, die sich aber allein auf die ihr zustehenden freien Bäume aus dem Schwalenbergischen Wald bezogen habe, woraufhin der lipp. Fiskal das Verfahren intervenierend übernommen habe, hätten sie darauf verwiesen, daß Rischenau, das vor 1720 keine Huderechte auf Falkenhagener Land gehabt habe und daher vom Vergleich nicht betroffen gewesen sei, nur irrtümlich in die Aufzählung gekommen sei. Es gebe keine Belege, daß sie die Last bewußt zusätzlich auf sich genommen hätten. Auch die Tatsache, daß die Bäume 48 Jahre nicht gefordert worden seien, spreche dagegen. Verweis auf weitere, längst korrigierte Irrtümer im Übergabeinstrument. 25. Oktober 1771 Rufen gegen den Advocatus fisci. 5. Dezember 1771 Litiskontestation von amtswegen gegen den bisher nicht erschienenen Advocatus fisci. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei (Regierungs-Kanzlei) zu Detmold 1768 - 1770 ( 2. RKG 1771 - 1773 (1768 - 1771) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2), mit Rationes decidendi (ebd. Bl. 93 - 147) (die Rationes decidendi waren bis 1968 verschlossen). Von den Appellanten eingeholtes Responsum juris der Juristenfakultät der Universität Helmstedt, 1771 (Q 14). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. 1: 2,5 cm, 92 Bl., lose; Q 1 - 17; Aktenstücke teilweise ggf. eher Hand- oder Partei- als RKG-Akten; Bd. 2: 5 cm, Bl. 93 - 341, überwiegend geb.; = Q 18*. Lit.: Josef Freisen, Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen, in: Archiv des Öffentlichen Rechts 37 (1918), S. 385-440, hier: S. 395f. et passim.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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