Convention zwischen dem König in Franckreich und [dem] Fürsten zu Nassau-Usingen wegen wechsel-weiser Aufhebung des droit d'aubaine das ist: des Rechts, nach welchem ein Unterthan des einen höchsten Theils in den Staaten des anderen bißher weder etwas hat verschaffen, noch erben können zwischen den französischen Unterthanen im Elsaß u. den fürstlich Nassau-Usingischen in der Herrschafft Lahr. ... ... Idstein: Kürßner. 8 S.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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