Hintergrund des gesamten Falles sind offenbar Streitigkeiten über die jurisdiktionelle Zuständigkeit in Köln. Es liegt lediglich ein notarielles Instrument vom 4. September 1509 vor, mittels dessen Schmalenberg „protestiert und appelliert“ und Greve und Schöffen des Hohen Gerichtes binnen Köln Rechtsverweigerung vorwirft, während diese offenbar weiteres Vorgehen auf Grund einer Inhibition des Kölner Offizials unterlassen hatten. Schmalenberg bestreitet dessen Zuständigkeit in einem bereits an einem anderen Gericht anhängigen Verfahren und da es sich nicht um ein Verfahren geistlicher Jurisdiktion handle. Ausgangspunkt des Verfahrens war offenbar die Klage Schmalenbergs wegen einer Rente über 20 oberländische Gulden, für die Immobilien in Köln am Malzbüchel als Sicherheit gesetzt waren. Auf diese hatte auch ein Conrad von Godesberg Ansprüche erhoben. Parallel gab es offenbar eine Gegenklage von Johann von Werden und Dietrich Voss, derentwegen Schmalenberg vom Rat der Stadt, dessen Zuständigkeit er gegenüber der des Erzbischofs bestreitet, in den Turm gelegt worden war und nach seiner Entlassung, um erneuter Inhaftierung zu entgehen, „auf der Freiheit“ verbleiben mußte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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