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Der römische König Wenzel gebietet dem Bürgermeister, Räten, Schöffen und Bürgern der Stadt Aachen das Kapitel U. L. F. Kirche daselbst in allen seinen Rechten, Privilegien und Freiheiten zu handhaben, beschirmen und geruhig verbleiben zu lassen, insbesondere von dessen Weinen eigener Kreszenz, Zehnt- oder sonst andere Weine, welche die Kanoniker zu ihrer Nottdurft kaufen, kein Umgeld noch Zoll zu nehmen, unter der Bedingung jedoch, daß kein Schank oder weiterer Handel mit diesen Weinen getrieben werde. Geben zu Ybwoch (= Ivers), des freytages vor dem suntage Reminiscere in der vasten, unser Reiche des Behemischen in dem XXXV. und des Römischen in dem XXII. Jaren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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