Herzog Friedrich von Württemberg verleiht an Elisabeth, Witwe des Melchior Hafner, und an Blasy Eberhardt die Widdumgüter der geistlichen Verwaltung in Heidenheim als Erblehen (die einzelnen Äcker, Wiesen, Wiesmähder, Holzmähder und Gärten sind durch Größenangaben, Flurnamen und Angrenzer beschrieben). Der Kaufpreis beträgt 850 Gulden wovon 200 Gulden bar, das übrige in Jahresraten von 25 Gulden zu bezahlen ist. Als Zins und Gült sind jährlich 15 Scheffel Dinkel und 16 Scheffel Haber, bei Besitzwechsel Je 4 Gulden Handlohn und Weglösin an die geistliche Verwaltung zu entrichten. Die Belehnten haben die Pflicht, auf dem Gut das Faselvieh der Stadt Heidenheim wie bisher zu unterhalten. Sie haben das Gut imstande zu halten, die Dienstbarkeiten auszuüben und dürfen es ohne Erlaubnis nicht teilen oder belasten. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen kann das Gut eingezogen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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