mandati poenalis de non eximendo se a servitiis debitis et observatis sed omnio praestando officia solita et consueta sine clausula. Verweigerte Frondienste. Der Kl. behauptet, die Bekl. hätten sich ihrer Frondienstpflichten entzogen, sich seinen Befehlen widersetzt und sich "bey ettlich hondert starck ... zusammen rottirt und einen offendtliche coniuration gemacht". Er ist der Ansicht, die Bekl. verfolgten das Ziel, ihn zu ruinieren. Ihr Verhalten sei eine "offendtliche rebellion und uffwicklung" und verstoße gegen die Reichskonstitution und die Polizeiordnung, denn ihr einziges Ziel sei, "empörung, uffruhr und zerstörung". Indem sie Mandate des RKG gegen den Kl. erwirkten, wollten die Bekl.von ihrem unrechtmässigen Verhalten ablenken. Die Bekl. werden durch das Mandat verpflichtet, dem Kl. die nach Recht und Gewohnheit schuldigen Dienste zu leisten, die Befehle des Kl. zu befolgen und sich "allem gefährlichem uffstandts und widersetzlichkeiten" zu enthalten.

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Sächsisches Staatsarchiv
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