Verordnung: Beigeschlossen werden die Reichsgesetzblätter Nr. 1 bis 5 ausgehändigt. Die weiteren Nummern übermittelt die Botenmeisterei. Die Reichsgesetzblätter sind wie die Regierungsblätter zu verwahren (Ausfertigung drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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