Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 20. Juni 1778, wodurch die Klage des Appellanten aufvollständige Erfüllung der Brükkenbaulizenz von 1766 abgeschlagen wurde. Der Appellant sollte gemäß diesem Vertrag die Grevener Brücke (heute Grevenbrück, Kr. Olpe), eine Steinbrücke über die Lenne, die durch eine Wasserflut weggerissen worden war, auf eigene Kosten wiederherstellen und ein Brückenhaus als seine Wohnung ebenfalls auf eigene Kosten erbauen und dafür 30 Jahre lang das Brückengeld erhalten. Der Appellant wurde jedoch des Brückenhauses und -geldes entsetzt, weil eine Untersuchung des Gogerichts Attendorn im Amt Bilstein auf Klage der Bevölkerung ergeben hatte, daß die neuerbaute Brücke völlig unbrauchbar war, weil sie wegen ihrer Kürze bei den häufigen Überschwemmungen des Ufers unpassierbar wurde. Der Appellant meint, die Anwohner des Ufers hätten für einen Damm zur Trockenlegung des Ufers zu sorgen. Die Brücke sei nur aufgrund eines Dammbruchs unpassierbar geworden. Einrede der kurköln. Regierung gegen das Appellationsverfahren, weil der Appellant keine Appellationskaution hinterlegen könne.