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Bestrafung, Brandschatzung und Huldigungen der deutschherrischen Gemeinden und Untertanen, 1525-1530
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H 54 Bauernkrieg
Bauernkrieg >> 2. Akten >> 7. Deutscher Orden in Mergentheim
1525-1530
Enthält:
1-26) Mehrere einzelne Schriften enthalten Entschuldigungen einzelner Gemeinden, dass sie bereits vom Bund gebrandschatzt wurden und jetzt mit den wiederum auf ihre Gemeinde repartierten Straf- und Entschädigungsgelder zu hart belangt werden. Des Weiteren finden sich Gesuche einzelner Ausgetretener um Begnadigung und Wiederaufnahme und die hierauf erteilten Resolutionen, 1525-1527
27) Ein Mandat des Schwäbischen Bund über die Huldigung abgefallener Untertanen und anderer Gestalten, s.d.
28) Ein Auszug des Artikels aus dem Reichsabschied von Speyer von 1526 bemerkt über die die Beschädigungen im Bauernkrieg: Wie wohl der gemeine Mann und Untertan in vergangener Bauernaufruhr sich etwas schwerlich vergessen und gegen ihre Obrigkeit gröblich gehandelt, jedoch damit sie die Gnade und Barmherzigkeit ihrer Oberen größer und milder denn ihr unvernünftigen Taten und Handlungen spüren mögen, so soll eine jede Obrigkeit Macht und Gewalt haben, ihre Untertanen, so sich in Gnade und Ungnade begeben und gestraft werden, nach Gelegenheit wieder in ihr vorigen Stand und Ehren kommen zu lassen, 1526
29-54) Akten die unter dem 18. und 20. Februar und 4. Mai 1527 zwischen dem Deutschmeister Walther von Cronberg und seine sämtlichen Gemeinden zu Stande gekommenen Unterhandlungen und hierauf vorgegangenen neuen Huldigungen, wonach die Strafgelder und Ansätze auf jedes Haus oder Feuerstätte verschiedentlich auf 4 bis 6 und bis 10 Gulden repartiert wurden, die in mehreren Jahresfristen an die Herrschaft bezahlt werden sollen, 1527-1530
55) Ein Formular der von den auf Gnade und Ungnade angenommenen Untertanen neuerlich abgelegte Huldigung und Verpflichtung, s.d.
56) Der geflüchtete Peter Schmid von Neckarsulm, einer der ersten Aufrührer und Anhänger des Jäcklein [Jakob Rohrbach] von Böckingen, wurde auf besondere Verwendung des Bischofs von Speyer begnadigt und vom Deutschmeister straffrei wieder aufgenommen, wogegen er den folgenden schriftlichen Revers ausstellen musste:
Dass er fürohin einen halben Bart tragen, den halben Teil alle 14 Tage einmal scheren lassen und den andern halben Teil es sei mit Abzwicken oder in andere Weg, nicht mindern, sondern derselben wie er wächst, bleiben lassen, auch in kein offen Wirtshaus zu keiner Gemein noch anderen Gesellschaft nicht gehen, oder dabei seien, gleicher Weise nicht auf der Markung Neckarsulm kommen, kein Wöhr tragen haben noch gebrauchen. Dazu die Verschreibung, so die von Neckarsulm über sich der Aufruhr halben geben, geloben, und schwören und getreulich halten solle und wolle, alles und jedes Vorgeschriebene solang und viel, bis ihn das von seinem gnädigen Herrn oder seiner Gnaden Nachkommen erleichtert, geändert oder nachgelassen werde, 1. September 1528, 2-fach, Konzept und Kopie der Urfehde
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.