Georg von Rosenberg zu Schweigern und Bastian Geier von Giebelstadt, Amtmann zu Bütthard, entscheiden als Schiedsrichter in einem Streit, der sich über einen Zehnten auf etlichen zum Hof Utthingen gehörigen Gütern und auf andern in der neuen Versteinung, Dainbacher Gemarkung (wie sie enthalten sind in einem Vertrag zwischen dem Deutschorden und der Gemeinde Dainbach von Mittwoch nach Viti 16. Juni 1529) erhoben hat zwischen Walther von Cronnberg, Administrator des Hochmeisteramts in Preußen und Deutschordensmeister in Deutschland und Welschland, als Vertreter seines Ordens und des Ordens Spitals zu Mergentheim, einerseits und Sigmund und Philipp Truchsessen von Baldersheim, den Vettern und Schwägern der Schiedsrichter andererseits. Der Spruch erfolgt nach miratenem gütlichen Vergleich in Anwesenheit des Niclaus Vehe, Amtsverwesers zum Newenhaus und Spitalmeisters zu Mergentheim, Gregor Spies, Sekretärs und der beiden Truchsessen und ist durch die Parteien im voraus als bindend anerkannt. Alle Zehnten der Truchsessen auf dem Üttingshof (Hof Utthingen) und in der neuen Versteinung auf Dainbacher Markung werden dem Spital zugesprochen, die Zehnten auf den übrigen Gütern in Dainbacher Gemarkung (trotz bisherigen Bezug durch den Deutschorden) den Truchsessen. Was eine Partei der andern des Zehnten halben bereits abgewonnen und bis dato innehat, soll ihr gehören. Zur Aufnahme der Güter sollen die Parteien bis Michaeli (29. September) zusammen 2 Feldmesser und jede einen Anwalt stellen. Ferner soll für jede Partei ein Vertragsbrief ausgestellt werden, dem Güterbeschreibungen unter Siegel der Schiedsrichter und Parteien einverleibt sind. Ebenso erhält jede Partei sowie jeder der beiden Schiedsrichter eine Ausstellung dieser.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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