Hans Jakob Vogt von Summerau zu Praßberg beurkundet als praßbergischer Vormund [keine näheren Angaben], dass sich Martin Fricker zur Straß, Sohn der bereits verstorbenen Eheleute Konrad Fricker und Walburga Has, gegen Zahlung einer Summe Geldes in nicht genannter Höhe von seiner Leibherrschaft freigekauft hat. Auch namens seiner Mündel und ihrer aller Erben spricht der Aussteller genannten Martin von der Eigenschaft seines Leibes und Gutes samt allen anhängenden Pflichten, Lasten und Beschränkungen los, verspricht "bester form rechtens", diesen von Leibeigenschafts wegen nicht mehr zu behelligen, gestattet ihm freien Zug in des Reiches oder landesfürstliche Städte, auch die Niederlassung auf dem Land, "wie ime füegt vnd wol gelegen ist", und verzichtet hiermit ausdrücklich auf dessen Leib und Gut. Sollte der Freigelassene über kurz oder lang liegende Güter, die von den Vögten von Summerau oder deren "angehörigen" Leuten herrühren, erben oder auf anderem Weg erwerben, dann darf er dieselben nicht selbst besitzen oder innehaben, sondern muss sich mit Geld von den Vögten, deren Eigenleuten oder Untertanen davon lösen lassen, "wie im gericht Braßperg vnd Leüpoltz gebreüchig ist". Für den Fall künftiger Rechtsstreitigkeiten mit den Vögten oder deren Leuten muss sich Fricker verpflichten, unbedingt deren ordentlichen Gerichtsstand zu respektieren.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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