Es erschienen Peter von Unkel (Vnckell), Dekan der Kirche St. Cassius zu Bonn, Johann von Wipperfürth (Wyppervurde), Johann Volkenroide, Johann Brunonis und Peter Bolte, Kanoniker von St. Cassius, einerseits und Ludwig von Unkel und seine Ehefrau Stina, Bürger der Stadt Bonn, anderseits. Die Eheleute bekannten, dass sie dem Dekan und Kapitel und ihrer Kirche für eine Memorie des + Arnold von Unkel, Kanonikers von St. Cassius, die gemäß Arnolds testamentarischer Verfügung und Gewohnheit der Kirche St. Cassius jährlich zu begehen ist, einen Erbjahrzins von 40 Mark Kölner Pagaments, zahlbar am Martinstag [11. November] oder binnen 2 Wochen danach, verkauft haben. Davon kommen 16 Mark aus Wiesen der Eheleute mit ihren Weidenbäumen; diese stoßen an den Bach, der vom Dorf Endenich zur Mühle [des Hofs] Mülheim (Molenheym) fließt, und liegen zwischen einem Acker der Kinder und Erben des + gen. Snytzgiin von Endenich, denen als Grundherren jährlich 3 1/2 kölnische Pfennige zu zahlen sind, und Wiesen des Dekans und Kapitels, die zu ihrem Hof Mülheim gehören. Und 12 Mark kommen aus dem Hof und Haus gen. Riichensteyn, das die Eheleute bewohnen, gelegen in der Bischofsgasse (in vico Episcopali) in der Stadt Bonn beim Friedhof der Kirche St. Remigius; diese sind gänzlich zinsfrei. Die restlichen 12 Mark kommen aus dem Haus gen. zom Helm; 4 Mark und 1 Schilling Jahrzins werden den Eheleuten in dieses ihr Haus aus dem Haus zom Engell geschuldet sowie aus einer Hofstatt am Rhein vor Bonn; das Haus liegt bei dem Haus zom Engell zwischen dem Zoll und dem Haus des Schiffers Heyntzo von Linz (Liinss); es rührt vom Präsenzienmeister von St. Cassius als Grundherrn und hat diesem jährlich 1 Mark und 4 Pfennige kölnisch zu bezahlen. Über die bar bezahlte Kaufsumme von 250 oberländischen Rheinischen Gulden = 1000 Mark Pagaments haben die Eheleute dem Dekan und Kapitel quittiert. Sie haben dem Kanoniker Johann von Wipperfürth als Vertreter des Kapitels gelobt, die 40 Mark pünktlich und vollständig zu bezahlen. Dazu haben sie ihre vorgenannten Erbgüter sowie den genannten Zins von 4 Mark und 1 Schilling zu Unterpfand gesetzt. Sie haben die 40 Mark demselben Kanoniker namens des Kapitels mit Mund, Hand und Halm zu Eigentum und Besitz aufgetragen. Ferner haben sie demselben gelobt, die verpfändeten Güter nicht zum Schaden der Bonner Kirche zu entfremden, zu verspleißen oder zu verkaufen, die 40 Mark dem Dekan und Kapitel niemals streitig zu machen, vielmehr ihnen rechte Währschaft zu leisten und den Verkauf niemals anzufechten. Sie verzichten auf alle Einreden. - Instrumentierungsersuchen der vorgenannten Käufer als Vertreter des Kapitels bzw. der Bonner Kirche. - Zeugen: Gerard Wissen und Tilmann von Breitbach (Breyt-), Vikare in St. Cassius. ... 1449 indictione duodecima die Veneris decima septima mensis Ianuarii ... Acta sunt hec Bonne in curia decanatus sita infra emunitatem ecclesie sancti Cassii prelibate ...