Johann [von Schönburg] (Schonenburg) der Junge verschreibt die 5 Gulden die Wilhelm von Neuenheim (Nuwen-) von ihm zu Mannlehen hat, dessen Ehefrau Agnes als Wittum und erklärt, daß diese Verschreibung bei Ablösung der 5 Gulden auch für das dafür angelegte Gut gelten soll. Siegler: Aussteller.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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