Herzog Karl von Södermanland verschreibt seiner Gemahlin Christine, geb. von Schleswig-Holstein-Gottorf, Tochter des Herzogs Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf, nachdem er ihr in der Heiratsberedung Amt und Schloss Gripsholm, den Flecken Strängnäs, das Haus Tynnelsø und den Hof Räfsnäs samt den dazugehörigen Ämtern und Herrschaften Åker, Silbo und Dage, mit noch 2 Kirchspielen aus der Herrschaft Ögnebo, nämlich Unter- und Ober Enhörna, samt andern Dörfern in Uppland und Västmanland, versprochen hat, so dass sie jährlich 8900 Taler Einkünfte daraus, mit der Abnützung der 20000 Reichstaler Heiratsgut und der 7599 Taler Morgengabe zusammen 11659 Reichstaler, hat, und nachdem Handstrich, Kirchgang und Beilager geschehen, das angegebene Wittum nach Inhalt einer mit übergebenen Spezifikation (siehe Nr. 30) für Zeit ihres Lebens und nach ihrem Tode ihren Erben als Sicherheit für die 20000 Taler Heiratsgut. 1) Christine darf die Kirchen und Schulen im Wittum bestellen, jedoch keine Neuerung einführen. 2) Ritter und Adel bleiben unter der Landesherrschaft. 3) Christine soll die Untertanen geistlich und weltlich bei ihren Rechten belassen und solche Amtleute einsetzen, die der Schwedischen Rechten und Gebräuche kundig sind. 4) Der Landesherrschaft bleibt Öffnung und Erbhuldigung vorbehalten, jedoch ohne dass Christine darunter Schaden nehmen darf. 5) Christine darf das Wittum nicht entlehnen oder sonst beschweren. 6) Bei Besserung der Einkünfte, etwa durch Bergwerk, über 8900 Taler hinaus, soll Christine der Zugewinn nicht abgezogen werden. 7) Die Wittumsgüter dürfen von der Landesherrschaft nicht beschwert werden, jedoch "die gemeine des Reichs Schweden Contribution in dessen nöten hirmit vorbehalten". 8) Amtleute, Vögte und andere Diener sollen von Christine oder ihren Erben, die das Wittum für die 20000 Reichstaler Heiratsgut innehaben, besoldet werden. 9) Ein eventuelles Ersatz-Wittum muss innerhalb eines halben Jahres nach Anfordern in derselben Güte gestellt werden und Herzog Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf, Erzbischof von Bremen, Bischof von Lübeck, wegen des Widerfalls der 20000 Reichstaler Heiratsgut genügend Sicherheit geben. 10) Ist der Antritt des Wittums nicht sofort möglich, so soll Christine solange ihren Sitz in Nyköping haben dürfen. auf unserm Hause Niköpingh, 28. August 1592