Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg vidimieren auf Ersuchen ihrer Amtskollegen von Schwäbisch Hall und gemäß einem (im Text inserierten) Befehlsschreiben Kaiser Friedrichs III. vom 15. September 1484 (zum Inhalt vgl. U 1555 und Insert von U 1649) ein der Stadt und den Bürgern von Hall durch Kaiser Sigismund 1436 erteiltes Gerichtsprivileg (Freiheit von fremden Gerichten) und bezeichnen gleichzeitig alle diejenigen, die (im Zusammenhang mit einem internen Haller Streit?) an diesem Dokument bzw. den darin getroffenen Regelungen interessiert sind ("... alle und yede, So derselben dinge Interesse zu haben vermainen...") und deshalb auf den heutigen Tag nach Nürnberg beschieden worden, jedoch nicht erschienen sind, als Ungehorsame.