Abt van sint Cornelis munster etc. up der Inden und Vogt von Kornelimünster lassen sich von den Lehnsleuten und Schöffen bestätigen, daß der Abt ein Grundherr im Lande zu Münster ist. Wer auf des Grundherren Boden gefangen wird, soll in dessen Turm gefangen gehalten werden auf dessen und seiner Amtsleute Kosten. Der Vogt hat nur mit Willen des Grundherren Zutritt zum Turm. Bei Todesstrafe darf der Vogt mit Willen des Grundherren in den Turm geben. Der Grundherr soll den Missetäter aus dem Turm auf die "portze van dem alden panhuysse" führen, ihn dort 1 Nacht bewachen, ihn dann auf dem Markt in den Stock schließen, die Schöffen um ein Urteil ersuchen und danach richten lassen. Wird er schuldig befunden, so sollen sich Grundherr und Vogt in die Kosten teilen. Andernfalls trägt sie der Grundherr allein. Dafür muß der Vogt das Gericht mit seinen Leuten vor Gewalt beschirmen. Im Falle des Interdikts soll der Vogt das Land beschützen. Der Grundherr soll den "koere" im Lande haben naß, trocken, tot, lebendig, er soll seine Schultheißen und Unterschultheißen einsetzen, ebenso seine Schöffen ohne den Vogt. Der Grundherr soll einen "manboeden" einsetzen, ferner einen "boeden", der über die "koergude" zu gebieten hat. Der Grundherr soll freies Geleit durch sein Land geben. Er soll die "willebanck" in diesem Lahde haben und Gericht. Er soll verhören können mit seinen Schöffen mit oder ohne Anwesenheit des Vogtes. Man soll nur beim Grundherren klagen dürfen. Grundherr oder Amtleute sollen täglich auf die Schöffen und ihre Urteile achten. Der Grundherr oder sein Amtmann soll tun den "kommer" im Lande von innen und außen und ihn einsetzen ohne den Vogt. Bei Brüchten soll der Grundherr 1/3, der Vogt 2/3 der Gefälle erhalten. Strafbußen sollen sie zu gleichen Teilen teilen. Der Grundherr soll Brüchten schlichten mit und ohne Anwesenheit des Vogtes. Der Grundherr und sein Amtmann können nach Gebühr und Notwendigkeit Gericht halten mit und ohne Anwesenheit des Vogtes. Er soll im Jahr auf seinem Hof 3 geschworne "hoewegedinge" abhalten. Danach erst hält der Vogt das "vaightgedinge". Danach soll der Vogt 3 "achtergedinge" halten. Folgen einige rechtliche Sonderbestimmungen. Gegeben ... 1413 des neisten daighs na sent Johans dach baptisten nativitas.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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