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Kurfürst Johann Georg I., Herzog zu Sachsen, belehnt Haubold von Einsiedel, Alexanders Sohn und seine rechten Leibeslehnserben mit Gnandstein (Gnanstein oder Gnandtstein), dem Schloss, Vorwerk und allen Zugehörungen, mit Zinsen, Renten, Diensten, Frondiensten und Pflichten, Freiheiten und Gewohnheiten, Hölzern, Wiesen, Äckern, Teichen, Fischerei, Fischweiden, Bächen und dem Wasser, die Wyhra (Wyra) genannt, vom Merbitzer Lache an bis an das Wolftitzer Lach, dazu das Dorf Gnandstein und die Mühle daselbst unter dem Schloss gelegen, samt dem Pfarrlehn daselbst; außerdem. - die Dörfer Wüstenhain (Wüstenhan) und Dolsenhain (Dolsenhan) mit Zinsen und Gerechtigkeiten;. - das Holz, genannt "die Bocka" (Bockau) vor der Leina (Leyna) gelegen, mit den anderen Hölzern samt der Wildbahn, großer und kleiner Jagd aus seinen und seiner Untertanen Hölzern und allen genannten Gütern, dazu oberste und niederste Gerichte und alle Gerechtigkeiten;. - das Dorf Roda samt dem Kirchlehn mit allen Rechten, Zinsen, Frondiensten, obersten und niedersten Gerichten im Dorf und in den Feldern;. - das Dorf Altmörbitz (Alten Merbitz) samt dem Pfarrlehn mit obersten und niedersten Gerichten und allen Rechten, Frondiensten, Zinsen und anderen Gerechtigkeiten, wie von alters hergebracht;. - die Leute, Zinsen und Güter zu Neuenmörbitz (Neuen Merbitz) samt Fischbach dieses Ortes und Wiesen, eine unter dem Dorf, die andere an der Wyhra und unter der Leina gelegen, mit Erbgerichten, wie diese Rechte eines Teiles schon lange Zeit beim Rittergut Gnandstein gewesen, anderen Teils aber von denen von Rüdigsdorf dazu gekauft worden sind. Die Belehnung erfolgt mit allen Rechten, wie diese sein Großvater, Hildebrand d. Ä., bereits von Kurfürst Christian II. und vom Aussteller, Kurfürst Johann Georg I., zu Lehn erhalten hatte und nach Auflassung durch Vergleich und Erbteilung unter seinen Söhnen an seinen Vater, Alexander, übertragen hatte. Die Belehnung erfolgt als Mannlehn. Mitbelehnt werden "Vetter" Hildebrand von Einsiedel d. J., die Vettern Curt (Churt) von Einsiedel, Hofmeister zu Halle (Halla); Heinrich von Einsiedel zu Prießnitz; Heinrich Hildebrand von Einsiedel auf Scharfenstein; die Söhne des Hans von Einsiedel zu Lobstädt (Lobschwitz); Innocentius von Einsiedel zu Syhra. Als Erbfolge wird ausdrücklich festgelegt, dass falls Haubold ohne ehelich geborene Erben sterben sollte, Hildebrand von Einsiedel d. J. oder dessen rechte Leibeslehnserben an erster Stelle stehen. Z.: Heinrich von Friesen zu Rötha (Röthau), Kanzler, Geheimer Rat, Präsident des Appellationsgerichtes und Dompropst zu Merseburg; Christian vom Loß zu Borthen und Trebitz; Dr. Johann Haß zu Schlettau und Segrena; Dr. Georg Abel Ficker zu Nieder-Auerbach; Hans Ernst Pistoris zu Seußlitz; Wolff Sigfriedt von Lüttichau zu Falkenhain.

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Sächsisches Staatsarchiv
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