(1) N 1339 (2)~Kläger: R. L., geb. Hornhard, Witwe Niemeyer zur Braunenbruch; 1801 Friedrich August Niemeyer, (Bekl. 1. Inst. Oberamtmann Niemeyer) (3)~Beklagter: Gräflich lipp. Advocatus fisci und dortige Regierungs-Kanzlei (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Gottfried von Zwierlein 1785 ( Subst.: Lic. Johann Konrad Jakob Adami ( Dr. Christian Jakob von Zwierlein (jun.) 1786 ( Subst.: Lic. Johann Konrad Jakob Adami ( Lic. Jakob Abel 1801 ( Subst.: Lic. Wilhelm Lorsbach Prokuratoren (Bekl.): Dr. Wickh [1782] 1785] ( Dr. Johann Jakob Wickh [1789] 1789 ( Subst.: Dr. Philipp Jakob Rasor ( Dr. Hofmann (sen.) [1800] 1800 ( Subst.: Dr. Hofmann (jun.) ( Dr. Kaspar Friedrich von Hofmann (sen.) 1802 ( Subst.: Dr. Friedrich Wilhelm von Hofmann (5)~Prozessart: Appellationis cum ordinatione Streitgegenstand: Streitpunkt ist das Recht zum Branntweinbrennen und -verkauf, daß die Appellantin für sich als Besitzerin des adligen Gutes Braunenbruch beansprucht. Der Advocatus fisci hatte unter Verweis darauf, es handle sich um ein landesherrliches Reservatrecht, das nur mit landesherrlicher Zustimmung ausgeübt werden dürfe, dagegen geklagt und auf einen entsprechenden Landtagsschluß von 1696 verwiesen. Die 3 vorinstanzlichen Urteile hatten sich dieser Ansicht angeschlossen. Die Appellantin verweist dagegen darauf, sie sei, durch Zeugenaussagen bestätigt, im hergebrachten Besitz des Rechtes. Sie bestreitet eine bindende Wirkung des Landtagsschlusses, da dieser nur vom Landesherren als sein Wille benannt, aber nicht veröffentlicht worden und mithin kein Landesgesetz geworden sei und die adligen Güter, die nicht zugestimmt hätten, nicht binden könne (ausführlich dargelegt). Er sei außerdem bisher nicht zur Ausübung gekommen. Zudem sei Gegenstand dieses Landtagsschlusses nur die Brennerei zum "feilen Verkauf", worunter man nur Krug- und Schankrechte verstehen könne, die sie aber nicht beanspruche. Die Appellaten erklären dagegen, daß zwar das Bierbrauen zu den adligen Vorrechten gehöre, das Branntweinbrennen aber ein landesherrliches Regal sei, was durch diverse Landtagschlüsse seit 1490 bestätigt worden sei, in denen der ausschließliche Branntweinhandel den Städten übertragen worden sei. Sie bestreiten die Berechtigung der Einwände gegen die Gültigkeit von Landtagsschlüssen. Verweis auf andere angebliche adlige Vorrechte, die sich als nicht statthaft erwiesen hätten (z.B. Jagdrechte). 1801 ergänzender Hinweis auf Urteile, in denen in anderen Verfahren Gutsbesitzern das Brennrecht ab- und allein dem städtischen Gewerbe zugesprochen worden war. 16. September 1785 Rufen gegen die Appellaten, 2. Dezember 1785 Ulteriores compulsoriales an die Vorinstanz zur Herausgabe der Acta priora. Gegen ein Urteil vom 28. Juni 1786, mit dem in contumatiam der Appellaten lis pro contestata angenommen und Dr. Wickh mit seinen Einwänden "praecludiert" wurde, erbaten und erhielten die Appellaten mit Urteil vom 14. März 1794 Restitutio in integrum, woraufhin die Einwände zu den Akten genommen wurden. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei (Regierungs-Kanzlei) zu Detmold mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Leipzig (1770), Frankfurt/Oder (1772) und Wittenberg (1780) 1768 - 1780 ( 2. RKG 1785 - 1803 (1696 - 1802) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 46). Rationes decidendi der Wittenberger Juristen (in Q 11 Bl. 45 - 49). Rechtsgutachten der Juristenfakultät der Universität Rinteln zum Fall, 1773 (in Q 11 Bl. 49 - 62). Botenlohnquittung (Q 41). (8)~Beschreibung: 5 Bde., 22 cm; Bd. 1: 25 Bl., überwiegend geb.; Protokoll und (wohl Hand- oder Partei-) Protocollum judiciale, enthält alle auch im RKG-Protokoll aufgeführten Termine, keine Quadrangelangaben, keine Urteile, enthält Angaben zum Bogen-Umfang von appellatischerseits eingereichten Aktenstücken; Bd. 2: 7 cm, 328 Bl, geb.; Q 1 - 45; Bd. 3: 2 cm, Bl. 329 - 440, geb.; archivseits abgetrennter 1. Teil von Q 46; Bd. 4: 8 cm, 365 Bl., geb.; archivseits abgetrennter 2. Teil von Q 46; Bd. 5: 4 cm, Bl. 366 - 552, lose; Q 47 - 63, 1 Beil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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