Der Offizial zu Münster befiehlt dem Pfarrer zu Alstedde auf Ersuchen der Witwe des Jacob van der Tynnen, dem Schulte thon Varwercke genannt Odynck und allen Eingesessenen von Alstedde von der Kanzel herab alle Arbeiten auf einem Stück Land auf dem Mollinckfelde beim Hof tor Mollen bei Strafe von 100 Gulden zu untersagen. Siegel ab