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Anweisung: Bei Vermessungsarbeiten für die Kataster-Aufnahmen sind die Geometer berechtigt, ohne die Revierförster zu benachrichtigen das Lichten der Grenzen und Ausästen der Bäume durchzuführen. Anschließend sind die Forstbeamten von diesen Arbeiten zu unterrichten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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