Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Irrungen und Streit zwischen Graf Johann von Wertheim einerseits und Hans von Dürn (Düren) und dessen Schwager Philipp Stumpf von Schweinberg andererseits bestanden haben, die er auf einem gütlichen Tag hat verhören lassen. Streitobjekt ist eine Verschreibung über 2.000 Gulden, die Eberhard von Dürn (+) bei Graf Johann angelegt hatte, die dann an Hans von Dürn (+) gelangt war und schließlich an den erstgenannten Hans von Dürn fiel. Es folgen Schilderungen zum Sachverhalt und der Vorgeschichte, u. a. zu einem Urteil des Hofgerichts zu Rottweil, zu einem Rechtsstreit vor Erzbischof Dietrich von Mainz (+), zum gewaltsamen Vorgehen der Vormunde des Hans von Dürn sowie zu Schatzung, Gefängnis und Beschädigung. Kurfürst Philipp, dem beide Parteien "verwant" sind und dem sie die Sache ohne Rechtsbehelf zum Entscheid anheimgestellt haben, entscheidet, dass beide Parteien an Ehre und Glimpf beschadet sein sollen, insbesondere aufgrund der ergangenen Schmähbriefe. Hans von Dürn soll Graf Johann versichern, dass er ihn und seine Erben "im rechten verdreten" und schadlos halten will. Graf Johann solll dem Hans von Dürn die 2.000 Gulden zu Johannistag [24.06.1493] in einer Summe nach Heidelberg in sichere Gewalt überantworten, Hans ihm dagegen den Schuldbrief überreichen. Allerdings sollen für die Beschädigungen und andere Handlungen von Philipp Stumpf und seinen Helfern gegen den Grafen von den 2.000 Gulden 500 abgehen. Beide Parteien sollen damit geschlichtet sein, alle Forderungen, Händel und Schmähungen usw. in Wort und Werk nebst Schatzung, Brandschatzung und ausstehenden Gelder sollen nichtig sein, alle Gefangenen auf alte Urfehde unter Bezahlung ihrer Atzung freigelassen werden. Wer von den Gefangenen meint, zu hohe Atzung bezahlen zu müssen, soll die Sache vor den Pfalzgrafen bringen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.