Verordnung: Die Auszahlung des Sterbequartals für Zivilbeamte und Pensionäre soll grundsätzlich durch das Gericht erfolgen, das genau zu prüfen hat, wer von den oft mehreren Antragstellern die entstehenden Kosten wirklich begleicht (Überweisungsschreiben vom 17. Januar 1888 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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