Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Graf Bernhard von Eberstein zum Diener auf Lebtag bestallt hat. Bernhard soll dem Pfalzgrafen auf Ansinnen treu aufwarten und ihm, wenn er nicht persönlich dient, fünf oder sechs reisige Knechte schicken. Bernhard nimmt den Kaiser, die Bischöfe und Stifte Straßburg und Speyer sowie den Abt von Weißenburg, denen er mit Lehnsbanden verpflichtet ist, von seinen Dienstverpflichtungen aus. Wenn Bernhard Lehen erbweise anfallen, die von einem Herzog von Lothringen verliehen werden, soll dieser ebenfalls ausgenommen werden. Nimmt Bernhard Dienste bei einem anderen Fürsten oder Herrn, soll er den Pfalzgrafen von seinen Dienstverpflichtungen ausnehmen und nicht verpflichtet sein, diesem gegen seinen Dienstherrn zur Seite zu stehen. Reisigen Schaden und Schäden ob einer Gefangenschaft will der Pfalzgraf ihm gütlich kehren, bei Nichteinigung soll der Entscheid über Schadensersatz dem kurpfälzischen Hofmeister, Marschall, oder dem befehlshabenden Hauptmann anheimgestellt werden. Bei Verlust von Schlössern und Städten Bernhards in Fehden des Pfalzgrafen will dieser keine Rachtung eingehen, wenn darin nicht eine Rückerstattung an Bernhard oder seine Erben vereinbart wird. Graf Bernhard soll darauf achten, dass seine Schlösser und Städte wohl bemannt sind, "als inn vehden die nottorfft erfordert". Im Dienst soll er Futter, Mahl, Nägel und Eisen für die Anzahl der Knechte und Pferde erhalten, die er dem Pfalzgrafen zuführt. Bernhard hat Treue, Hulde und Verschwiegenheit nebst dem gelobt, was ein treuer Rat und Diener zu tun schuldig und pflichtig ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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