Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit Vorwissen der Alder- und Meisterleute dem Jobst von Werne, Kanoniker, Senior und Prälat zu St. Mauritz binnen Münster, dessen Sukzessoren und Nachkommen oder dem Inhaber dieser Schuldverschreibung eine jährliche Rente in Höhe von achtehalben Reichstaler, zahlbar in termino Nativitatis Christi ab dem Jahr 1647 aus den Einnahmen des Gruethauses, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 150 Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zum Unterpfand, zur Loskündigung, zur Schadloshaltung und zum Gerichtsstand. Siegelankündigung der Aussteller und Unterschriftsankündigung des geschworenen Stadtsekretärs (Henrich Hollandt). Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit des Dokuments