Heinrich Notthafft zu Wernberg, Viztum zu Amberg, entscheidet als angerufener Obmann im Streit zwischen den Brüdern Pfalzgraf Ludwig und Pfalzgraf Johann wegen etlicher Angelegenheiten zu Bayern. Dazu hatten beide Seiten je zwei Räte als Beisitzer zu einem Tag nach Nürnberg geschickt, nämlich Albrecht von Egloffstein zu Reicheneck und Peter von Stettenberg (Stettemberg) von Seiten Ludwigs und Hartmann zu Laber der Junge und Georg (Jorg) Mistelbeck von Seiten Johanns. Die fünf entscheiden: 1. das Dorf Pamsendorf (Bamsendorf) soll bleiben, wie es der Aussteller nach Kundschaft geurteilt hat. [2.] Ludwigs Pfleger von Nabburg soll ebendort vom Bach unterhalb von Hirschau (Hirsawe) bis Wittschau (Wytschaw) geleiten und zurück, wenn die Leute nach Sulzbach ziehen. Wenn sie nach Amberg ziehen, soll er oder ein Landrichter zu Amberg bis Amberg geleiten und dann [zurück] bis Wittschau. Johanns Pfleger von Treswitz (Drewßwitz) geleitet "von der Rehlich" [= Rehlingbach (?)] bis nach Wittschau und zurück. Die Pfleger können sich auch darüber einigen, dass einer gänzlich hin und der andere gänzlich in die andere Richtung geleitet, was den Rechten ihrer Herren keinen Abbruch tut. [3.] Die Fuchsmühle verbleibt beim Pfalzgrafen, der sie vom Abt zu Waldsassen (Waltsachßhusen) lösen darf, wie es Johann dürfte. Dafür erhält Johann von Ludwig 300 Gulden bis Pfingsten. [4.] Wegen der Holznutzung gen Waldeck und Parkstein (Bargstein) gilt das bisherige. Die beiden Herren mögen darin hauen und verkohlen lassen, wobei dann je die Hälfte Waldeck und Parkstein zusteht. [5.] Wegen Bodenfragen von Litzlohe (Lutzloe) und Lauterhofen (Lutershofen) soll nur im Landgericht zu Amberg geurteilt werden, außer man können urkundlich eine Gerichtsfreiheit anführen. [6.] Das Holz bei Heinrichsbürg (Hinßpurg) namens "Cannach" soll je hälftig bei beiden Herren blieben, wobei Heinrich Notthafft die Teilung vornimmt und mit je zwei Beisitzern diese mit Marksteinen unterscheidet. [7.] Zu der Weiherstatt bei Heinrichsbürg (Heynspurg), die bisher Johann seinem Schreiber Ludwig (Ludwico) verliehen hat, soll auch Ludwigs Teil kommen. [8.] Auf die Hämmer, die die von Amberg in Johanns Land haben, und die Dörfer und Güter, die zu dem Spital zu Amberg, zu Messen und den dortigen Bürgern gehören, soll Johann keine Steuer oder "scharwerch" legen. Hinsichtlich Zinsen, Herrschaftsrechten und Gerichten sind sie ihm verpflichtet. [9.] Gleiches gilt für Ludwig gegenüber Johann und dem Kloster Pielenhofen (Pulnhofen). [10.] Die armen Leute des Klosters zum Speinshart sollen zur Jagd weiterhin Geld oder Nachtunterkunft geben, sofern sie das schon bisher getan haben. [11.] Die Neuerung derer von Pressath, dass die armen Leute des Klosters Speinshart, die das Sakrament zu Pressath empfangen, auch dort den Rechtsgang suchen sollen, ist eine ungültige Neueuerung, sofern das nicht als altes Herkommen mit Urkunden und Kundschaften bewiesen wird. [12.] Johann soll Wilhelm Groß dessen zu Pleystein (Pleyenstein) verlorenen Hengst bezahlen. [13.] Die Lehenschaft von "vier selden", die Martin von Wildstein von Hans Bauer (Hannszen Pauwern) hat, verbleibt bei Johann. [14.] Von "der scharwerch" sollen die zu Helfenberg (Helffenberg) dem Johann "scharberchen". [15.] Für Elbart (Eluwart) und Weickenricht (Wykenried) gilt die Zugehörigkeit zum Landgericht wie bisher, was anhand alter Landgerichtsbriefe festgestellt werden soll. [16.] Der Weiher zu Schnaittenbach (Schneyttenbach) bleibt bei Ludwig.