Verleihung von Bannherrenäckern zu Rust auf Befehl des Reichsfreiherrn von Böcklin und seiner Gattin auf jeweils neun Jahre, also bis 1803, zu den folgenden Bedingungen: Der Zins ist auf Martini und erstmals 1795 nach dem bisherigen Sestermeß dorthin zu entrichten, wohin die Herrschaft es will. Stirbt ein Belehnter, so tritt dessen Erbe in den Vertrag ein. Der Belehnte muss auf Wunsch der Herrschaft die Anstößer der von ihm innegehabten Güter angeben. Keiner der Belehnten darf die ihm verliehenen Güter versetzen, verpfänden, verkaufen oder sonst entfremden. Keiner der Belehnten darf ohne schriftliche Erlaubnis der Herrschaft die ihm verliehenen Güter weiterverleihen. Der Belehnte hat alle Abgaben ohne Abzug zu entrichten. Die Belehnten müssen die ihnen geliehenen Äcker stets in gutem Zustand halten und nach Ende der Leihezeit wieder abtreten und zwar unangesät im Spätjahr 1803. Die Belehnten haben die auf den Gütern haftenden Rechte zu beachten und Schäden abzuwenden. Die Belehnten tragen die durch die Belehnung verursachten Kosten selbst. Leheninhaber sind: Friedrich Braun, Franz Joseph Baumann, Franz Joseph Joseph, Jakob Kleb, Johannes Kuontz, Franz Antoni Schwörer, Silvester Wemlinger, Johannes Gast und Georg Mayers Witwe, Jakob Kleb, Landelin Baumann und Joseph Baumann der Schuster, Fridolin Bohn, Anton Hertrich, Antoni Schwerers Witwe, Jakob Hasen Ehefrau, Antoni Roth, Georg Bronnenkand, Fr. Antoni Bronnenkand und Fridolin Bohn, Michael Bronnenkand, Georg Anshelm d. J. und Joseph Kayser, Mathias Stöhr und Phiilipp Buman, Antoni Roth, Michael Kössler, Landelin Baumann, Johannes Kuntz sowie Reichsfreiherr von Böcklin selbst (alle am 14. September 1795), ferner Sebastian Bachmann und Johannes Lang, Franz Joseph Lutz, Peter Metzger, Martin Althuser, Sebastian Bachmann, Martin Baumann der Fischer, Adam Koßmann und Georg Schwerer (am 5. Oktober 1796), alle mit Unterschrift. Or Pap. Lib. 23 Bll. durch Wasser beschädigt

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...