Landgraf Ludwig [IX.] zu Hessen bekundet, dass er, nachdem die von Gemmingen Treschklinger Linie sich mit ihren Vettern zu Fränkisch-Crumbach 1772 bezüglich dieses Lehens verglichen haben, die Brüder Sigmund und Otto Heinrich von Gemmingen zu Hornberg, des verstorbenen Eberhards des Älteren Söhne, sowie Eberhard Georg, des verstorbenen Eberhards des Jüngeren Sohn, Wilhelm Ludwig, des verstorbenen Friedrichs Sohn, Ludwig Friedrich Christoph, des verstorbenen Johann Philipps Sohn, vertreten durch dessen Vormund Engelhard Goeler von Ravensburg, Ernst, des verstorbenen Ludwigs Sohn, und Franz Karl, des verstorbenen Reinhards Sohn, alle von Gemmingen, mit folgendem Mannlehen belehnt hat: einem sechsten Teil des Dorfs Michelfeld mit Vogtei, Wasser, Weide und anderen Zugehörungen, wie der verstorbene Hans von Gemmingen diesen von den verstorbenen Landgrafen Heinrich und Wilhelm zu Hessen zu Lehen empfangen hat, sowie einem weiteren sechsten Teil daselbst, den der verstorbene Orendel von Gemmingen von dem verstorbenen Philipp von Gemmingen käuflich dazuerworben und anschließend ebenfalls von Hessen zu Lehen empfangen hat, dazu dem Kirchensatz und dem Wittum zu Michelfeld, dem großen und kleinen Zehnt daselbst und 10 Morgen Äckern, 14 Vierteln Wein und 8 Maltern Frucht (halb Korn, halb Hafer) ebenfalls zu Michelfeld. Nach dem Erlöschen von Hans' respektive Orendels männlicher Nachkommenschaft wurde das Lehen dem verstorbenen Reinhard von Gemmingen und dessen Erben zugestanden und in näher beschriebener Weise weitervererbt. Hinsichtlich der Religion sind Änderungen nicht zulässig; diesbezüglich gilt, was 1530 auf dem Reichstag zu Augsburg beschlossen wurde.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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