Anspruch auf jährlich 14 Malter Roggen aus einer Pfandverschreibung Herzog Wolfgang Wilhelms seit 1639. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2326 (H 395/1513). Der Appellat behauptet, die Pfandverschreibung sei „pro bono immobilari“ zu halten und daher könne gemäß der jül.-berg. Landordnung über sie wie über Stock- und Stammgüter nicht testiert werden, sondern sie fiele auf dem Erbwege an ihn als Neffen und nächsten Verwandten.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...