A: Kaspar Zerer, Richter zu Michelfeld. S: A. E: Herr Friedrich Trautenberger, Konventherr und Kellner des Klosters Michelfeld, als Anwalt Abt Wernhers und des Konvents des Klosters. Betreff: Gerichtsbrief in der Klage von E auf das Erbe (Erbrecht) und die Gerechtigkeit, die Sigmund Loneysen am Hammer zu Fischstein (Lkr. Pegnitz) hat. Zunächst Bestätigung, was auf dem Gericht zu Michelfeld am 18. Oktober 1484 vorgegangen ist: Auf Ersuchen des Albrecht Rösch, bevollmächtigter Anwalt des Sigmund Loneysen, habe E zu seiner Klage ausgeführt, dass Loneysen dem Abt von Michelfeld als Eigen- und Lehenherrn des Hammers an Eides statt gelobt habe, den Hammer wesentlich und baulich zu halten, doch empfinde nun der Abt, dass ihm der Hammer "in eine Öde gelegt" werde und er ihm "an der Mannschaft abginge", so dass ihm die künftigen Zinsen des Hammers nicht mehr "widerfahren" möchten und auch der gemeine Mann allenthalben in der Herrschaft jetzt und künftig einen "Abbruch" haben möchte. Er getraue deshalb, dass Loneysen gerichtlich angewiesen werde, den Hammer wesentlich und baulich zu halten, wie es Recht der Hammerwerke sei, oder aber dass ihm, wenn dies nicht geschehe, sein Erbrecht abgesprochen werde. Er habe Loneysen deshalb mit dem Hofgericht zu Auerbach "vorgenommen", gegen dessen Urteil dieser an Pfalzgraf Otto II. (von Pfalz-Neumarkt) appelliert habe, wo die Sache noch unentschieden hänge. Auf der heutigen Tagung des Gerichts erneute Klage des Friedrich Trautenberger, der sich auf den Gerichtsbrief Kaspar Zerers vom 3. November 1483 (= Urkunde Nr. 258), den er auszugsweise referiert, beruft. Auf der Tagung des Gerichts am 8. November 1484 sei Friedrich Trautenberger wieder vor Gericht gekommen und habe verlautbart, dass Loneysen zwar gegen das Urteil (des Hofgerichts Auerbach) appelliert habe, seiner Appellation aber nicht nachgekommen sei, weshalb er ihn (Trautenberger) zu merklichem Schaden gebracht habe, den er ihm billig ausrichten möge. Darauf ließ Jorg Stromer durch seinen Vorsprechen reden, dass Loneysen sich nicht versehen noch gemeint habe, dass dieser Handel jetzt "auf die Bahn gebracht" werden sollte. Wenn er es gewusst hätte, wäre er nicht ausgeblieben. Er bat deshalb um Aufschub bis zum nächsten Gerichtstermin, was er an Loneysen gelangen lassen wolle. Dieser Aufschub wurde ihm bewilligt. Wenn Loneysen dann kommen oder nicht kommen sollte, soll geschehen was Recht sei. Auf der Sitzung des Gerichts am 10. Januar 1485 erschien wiederum Friedrich Trautenberger und klagte wegen seiner Schäden, die ihm Loneysen billig ausrichten möge. Danach kam Heinz Zigler, Anwalt Sigmund Loneysens, vor Gericht und ließ durch seinen Vorsprechen reden, dass Loneysen an jenem Gerichtstag durch ehaftes "Zukommen" am Erscheinen verhindert gewesen sei, weil er wie seine anderen Ratsfreunde an diesem Tag zu Hause bleiben musste. Nach mehreren Schüben, als A am 30. Mai 1485 wieder zu Gericht saß, kam Herr Friedrich Trautenberger wieder vor Gericht und legte seine Klage gegen Sigmund Loneysen wieder dar, worauf Heinz Zigler als bevollmächtigter Anwalt Sigmund Loneysens durch seinen Vorsprechen reden ließ, dass eine Appellation vom Hofgericht in Auerbach an das in Neumarkt geschehen sei, wo sie "in hangendem Rechten stehe", was Trautenberger wohl wissend sei. Und weil die Sache noch nicht entschieden sei, getraue er, dass er vor diesem Gericht (in Michelfeld) eine Antwort zu geben nicht schuldig sei. Dazu ließ der Anwalt Loneysens reden, dass der Hammer zu Fischstein inzwischen wieder mit Schmieden und anderer Zugehörung "zugerichtet" sei und weiterhin wesentlich und baulich gehalten werden soll, weshalb er vertraue, dass Trautenberger seine Klage abstelle. Urteil: 1) Die Schäden, die Trautenberger von Gerichts wegen erlitten habe, soll Loneysen ihm billig ausrichten. 2) Wenn Loneysen den Hammer wieder "ausrichtet" bzw. wesentlich und baulich hält, soll dies dem Trautenberger genug sein. Wenn er dies aber nicht tun sollte, soll ihn Trautenberger deswegen auch weiterhin "vornehmen" dürfen.

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Staatsarchiv Amberg
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