1557 Sept. 27 Speyer Kaiser Karl V. beurkundet: Auf die Klage von Bürgermeister und Rat der Stadt [Schwäb.] Gmünd [Gemundt] und, von Amts wegen, des kaiserlichen Kammerprokurators Fiskal Dr. iur. Jakob Huckhel gegen Johann Bartholomäus von Woellwarth erging am 16. Juli 1550 gegen diesen eine wörtlich inserierte peremptorische Zitation, weil er trotz des von Kaiser Karl V. bestätigten Privilegs König Sigismunds für die Gmünder Taverne zu Mögglingen (Tavern zu Meckhlingen) dort eine eigene Schenkstatt errichtete. Am 20. Aug. 1550 hat vor dem Reichskammergericht unter Vorsitz des Kammerrichters Wilhelm Werner Graf und Herr zu Zimmern, Herr zu Wildenstein, der Anwalt der Kläger, Dr. iur. Michael von Kaden, Advokat und Prokurator am Reichskammergericht, gefordert, die woellwarthsche Schenkstatt zu Mögglingen abzuschaffen und den Beklagten gebührend zu strafen. Dessen Anwalt, der inzwischen verst. Dr. iur. Michael Mackh. Advokat und Prokurator am Reichskammergericht, forderte, seinen Mandanten von der Klage ledigzusprechen. In Mögglingen habe aufgrund alten Herkommens seit Menschengedenken jeder Einwohner Wein ausschenken dürfen, während der Kirchweihe auch die Fuhr- und Karrenleute. Der Beklagte habe also das Weinschenken in gutem Glauben hergebracht, weshalb es ihm nicht durch ein kaiserlichen Privileg beschnitten werden könne. Außerdem sei die Gmünder Taverne eine einfache Schenkstatt ohne Tavernengerechtigkeit (Tafernrecht). Dieses Recht bezeugten weder der jetzige Besitzer, Hans Koleisen, noch dessen Vorgänger Leonhard Has (die Hasen) Vater und Sohn. Der Anwalt der Kläger entgegnete dem, wenn Wein ausgeschenkt worden sei ohne ihre Erlaubnis, sei es von Gmünder oder von Aalener, Anhausener, woellwarthischen und württembergischen Hintersassen geschehen, so sei es zu Unrecht geschehen. Was die Unvordenklichkeit des Besitzes anlange, so hätten die woellwarthischen Untertanen das Weinschenken erst angefangen, nachdem [Schwäb.] Gmünd jüngst aufgrund eines kaiserlichen Privilegs zu Mögglingen das Ungeld aufgerichtet habe. - Nach dem Tod Dr. Mackhs übergab am 5. Juni 1556 Lic. iur. Martinus Reichart, Advokat und Prokurator am Reichskammergericht, diesem unter Vorsitz des Kammerrichters Bischof Johann zu Osnabrück, Reichsfürst und kaiserlicher Rat, seine Vollmacht als Anwalt des Beklagten. - Am 27 Sept. 1557 wurde unter Vorsitz des Kammerrichteramtsverwesers Graf Friedrich zu Löwenstein das Urteil eröffnet: Der Beklagte wurde von der Klage lediggesprochen, dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens aufgebürdet. Sr.: A. (mit unserm keiserlichen ... Insigl) Ausf. Perg.-Libell, 14 Bll. in 2°, besch. - 1 Sg. abg. - U.: 1) Con[rad] Visch[er] D., Verwalter, 2) Michael Vollandt Doctor, Judicii camerae imperialis prothonotarius - Kv.: Taxa zweiundzwenzig Gulden - Rv.