Wilhelm Truchsess von Waldberg und Gottfried Werner von Zimmern urteilen, die Grafen von Nellenburg seien zur Pfarrei Tengen nicht nominationsberechtigt, wohl aber solle das Domkapitel einem der Söhne des Grafen eine Anwartschaft auf eine Dompfründe erteilen und dem Grafen und seiner Frau eine Verehrung von 100 fl. reichen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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