Berufungssache des Maleramts, Beklagter ./. Dietrich Molthane, Kläger. Das Maleramt hat bei dem Kläger Haussuchung abgehalten und mehrere Bilder beschlagnahmt. Es ist der Ansicht, dass der Kläger in Münster keine Bilder machen oder verkaufen dürfe, da er nicht Mitglied der Gilde sei. Der Kläger verlangt Herausgabe der Bilder; er behauptet, er habe sie fertig von Hamm aus mitgebracht; täglich würden aus anderen Städten z.B. Köln und Amsterdam Bilder nach Münster eingeführt; die lediglich Bilder herstellten, bräuchten nicht Mitglieder der Gilde zu sein; sein Vater sei es auch nicht gewesen, habe aber offen in Münster Altarbilder angefertigt und die Orgel in Lamberti bemalt. Das Maleramt wird zu Herausgabe verurteilt.