fol. 40-40v. Zeugenverhör über das Fahr zu Ketsch, das zu unrecht bestehe; nur der Inhaber des Lußheimer Fahrs solle einen Nachen für die Schwetzinger, Oftersheimer, Brühler und Ketscher zum Besuch der zwei Märkte am Dienstag und Freitag in Speyer bereitstellen, der am Hasenpfuhl auf sie warten soll, und den Lohn davon empfangen; der übrige Übersetzverkehr soll mit einem Nachen über die Angelach zum Lußheimer Fahr und von da nach Speyer abgewickelt werden, dem Recht des Zollers und Fergenmeisters zu Lußheim gemäß. -. Wer am Hasenpfuhl mit seinem Nachen um Lohn den Rhein abwärts nach Ketsch fährt, soll dem Zoller von jedem Menschen 10 [oder 2?] Heller nach alter Gewohnheit entrichten.